Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 68 Seiten

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muss deshalb primär bei den Pflichtteilen ansetzen: Die Beseitigung oder Reduktion der Pflichtteile hat automatisch eine Vergrösserung der verfügbaren Quote zur Folge und erweitert damit die Entscheidungsautonomie des Erblassers.

Das Konzept des Pflichtteilsrechts beruht auf dem Grundsatz, dass innerhalb der Familie eine natürliche Erbberechtigung besteht, die vom Erblasser nicht beseitigt werden kann. Hintergrund ist der Gedanke, dass das Vermögen jedenfalls zu einem Teil der Familie zusteht und dass die nahen Familienmitglieder gleichmässig daran partizipieren sollen. Das Gesetz sieht heute Pflichtteile vor für die Nachkommen, die Eltern, den Ehegatten sowie die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner. Der Pflichtteil der Geschwister in Höhe eines Viertels des gesetzlichen Erbteils (Art. 471 Ziff. 3 aZGB) wurde mit der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Revision aufgehoben.

Auch wenn immer wieder die Forderung erhoben wird, die Pflichtteile vollständig abzuschaffen und das Erbrecht so zu liberalisieren, würde dies nach Ansicht des Bundesrates aus heutiger Sicht zu weit gehen. Es erscheint äusserst fraglich, ob die dafür notwendigen politischen Mehrheiten vorhanden wären, denn der Gedanke, dass ein Teil des Nachlasses bestimmten Personen vorbehalten bleibt, ist tief im allgemeinen Rechtsempfinden verankert.17 Dass (reduzierte) Pflichtteile auch in einem modernen Erbrecht ihren Platz haben können, bestätigt auch ein Blick ins Ausland. Sämtliche kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen kennen gegenwärtig Formen zwingender Nachlassteilhabe aufgrund persönlicher oder familiärer Nähebeziehungen.18 Dagegen wird in den USA, wo kein Pflichtteilsschutz besteht, von einem gewichtigen Teil der Rechtslehre die Einführung eines Schutzes der Nachkommen vor Enterbung im Sinne im Sinne von Pflichtteilen gefordert.19

Der Pflichtteil der Nachkommen beträgt nach geltendem Recht drei Viertel des gesetzlichen Erbanspruchs (Art. 471 Ziff. 1 ZGB). Je nach Situation hat das zur Folge, dass ein beträchtlicher Anteil des Nachlasses gebunden und damit der Verfügungsfreiheit des Erblassers entzogen ist. Dies ist insbesondere dort problematisch, wo der Pflichtteil zulasten des überlebenden Ehegatten oder eines faktischen Lebenspartners geht, der unter Umständen für sein Auskommen auf die Erbschaft angewiesen ist. Ein Vergleich mit anderen Rechtsordnungen macht deutlich, dass der Pflichtteil der Nachkommen sehr hoch ist. Gerade weil das Erbrecht heute weitgehend seine Funktion als Versorgungsinstitut für die Nachkommen verloren hat, erscheint es naheliegend, diesen im Hinblick auf die Nachkommen zu reduzieren.20 Auch dies entspricht der Tendenz, wie sie in vielen ausländischen Rechtsordnungen in den vergangenen Jahren festgestellt werden kann.21

Der Pflichtteil der Eltern geht dagegen weniger von einem Unterstützungsbedürfnis als vom Gedanken der Solidarität innerhalb der Familie und der Generationen aus. Diese Solidarität hat in den letzten Jahrzehnten signifikant abgenommen, und es erscheint deshalb angemessen, dass das Recht diese Entwicklung nachvollzieht. Eine Streichung der Pflichtteile der Eltern hat vor allem zur Folge, dass es in Zukunft möglich sein wird, den betreffenden Anteil des Nachlasses der überlebenden

17 Vgl. auch Breitschmid, Ziff. 28.

18 Röthel, Pflichtteilsrecht, S. 121 f.

19 Cottier, S. 46 m.Nachw.

20 Breitschmid, Ziff. 34.

21 Röthel, Pflichtteilsrecht, S. 126 f.