Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht

Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001

 Ein Pflichtteil von 1/3 für die Nachkommen wäre ebenfalls denkbar, wenn die verfügbare

Quote über das hinaus erhöht werden sollte, was sich aus dem Vorentwurf ergibt.82

 Wenn der Pflichtteil der Nachkommen verkleinert wird, stellt sich auch die Frage, ob die

Regelung zur Nutzniessung für den überlebenden Ehegatten (Art. 473 ZGB) beibehalten werden soll. Diese ist gerechtfertigt, wenn der Pflichtteil der Nachkommen hoch ist, jedoch weniger, wenn er deutlich reduziert wird. Sie könnte folglich abgeschafft werden. Dasselbe gilt für die umstrittene Bestimmung zur Nacherbeneinsetzung bei urteilsunfähigen Nachkommen (Art. 492a ZGB).83

 In Bezug auf Spekulationsheiraten zum Zweck der Erbschleicherei ist es problematisch,

den Pflichtteil der Nachkommen zu reduzieren. Um solche Heiraten zu verhindern, sollte ein Pflichtteilsrecht für Ehepartner oder eingetragene Partner z. B. erst nach fünf Jahren Ehe oder Partnerschaft bestehen.84

5.1.3 Verkleinerung des Pflichtteils des überlebenden Ehegatten (von 1/2 auf 1/4)

Die Vernehmlassungsteilnehmer, die spezifisch zum Pflichtteil des überlebenden Ehegatten Stellung genommen haben, sind geteilter Meinung.

5 Kantone85, 1 Partei86, 11 Organisationen87 und 5 Privatpersonen88 heissen den Vorschlag gut. 3 Kantone89, 1 Partei90, 11 Organisationen91 und 2 Vernehmlassungsteilnehmer92 stehen ihm ablehnend oder eher ablehnend gegenüber.

Argumente dafür

 Allgemein gelten die oben (5.1.1) genannten Argumente für eine Verkleinerung der

Pflichtteile auch für die Reduktion des Pflichtteils des Ehegatten.

 Der Vorschlag, sowohl den Pflichtteil der Nachkommen als auch jenen des überleben-

den Ehegatten zu verkleinern, erscheint sinnvoll. So können sowohl die Erbansprüche der Betroffenen gewahrt als auch die erblasserische Verfügungsfreiheit erhöht werden.93

Argumente dagegen

 Die Reduktion des Pflichtteils der Ehegatten und eingetragenen Partner steht im Wider-

spruch zu deren erbrechtlicher Besserstellung, zum Grundsatz der ehelichen Solidarität

– nach welchem der überlebende Ehegatte nach dem Tod der erblassenden Person den bisherigen Lebensstandard aufrechterhalten können sollte – sowie zu den Interessen des Ehegatten, der ein Unternehmen nicht übernehmen wird.94

 Der geltende Pflichtteil der überlebenden Ehegatten und Partner ist angemessen.95

82 DJS (S. 5).

83 Unil (S. 3).

84 SVE (S. 5).

85 BL (S. 1); JU (S. 1); NE (S. 1); SG (S. 1); SH (S. 1).

86 glp (S. 2).

87 CP (S. 2); EFS (S. 1); KMU-Forum (S. 1); MyHappyEnd (S. 2); Network (S. 1); Relève PME (S. 1); SGB (S. 1); SSR (S. 2); Unil (S. 2); Uni NE (S. 2); VPAG (S. 2).

88 Guinand (S. 1); Gysin (S. 2); Marberger (S. 2); Sahin (S. 3); Unternährer (S. 2).

89 GE (S. 1); SO (S. 1); VD (S. 1).

90 SVP (S. 2).

91 AK BS (S. 2); EFS (S. 1); JuCH (S. 3); NK BS (S. 2); Niklaus (S. 1); Pro Familia (S. 2); SBLV (S. 2); SBV (S. 2); SKG (S. 2); Uni FR (S. 2); Uni GE (S. 4).

92 Guth (S. 1); Lauterbach (S. 1).

93 Uni NE (S. 3).

94 GE (S. 1); ZH (S. 2); AK BS (S. 2); DJS (S. 4); Pro Familia (S. 2); Uni BE (S. 8); Uni FR (S. 2); Uni GE (S. 4); Baddeley (S. 10).

95 SO (S. 1); NK BS (S. 2); Uni FR (S. 2); Uni GE (S. 4); Lauterbach (S. 1).