Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
Allgemein gelten die oben (5.1.1) genannten Argumente für eine Verkleinerung der
Pflichtteile auch für die Reduktion der Pflichtteile der Kinder.
Die Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen erscheint angemessen, da diese in den
meisten Fällen zu einem Zeitpunkt erben, in dem sie ihre wirtschaftliche Existenz bereits aufgebaut haben.71
Durch die Verkleinerung der Pflichtteile wird die Verfügungsfreiheit erhöht und können
die Anliegen der Motion Gutzwiller bereits erfüllt werden.72
Durch die Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen können die überlebende Ehegat-
tin bzw. eingetragene Partnerin oder der überlebende Ehegatte bzw. eingetragene Partner begünstigt werden, damit die Familienwohnung oder Familieneigentum erhalten bleiben kann.73
Argumente dagegen
Der geltende Pflichtteil der Nachkommen ist nach wie vor richtig.74
Die Abnahme der Solidarität in der Familie sollte nicht gefördert werden.75
Ein hoher Pflichtteil bietet Gewähr, dass die Nachkommen gleich behandelt werden. Er
vermeidet auch, dass sich jemand ungerecht behandelt fühlt, dass Konflikte ausbrechen und Verfahren eröffnet werden. All dies würde durch die Ausweitung der verfügbaren Quote gefördert, was dem Zweck des Erbrechts widerspricht.76
Durch die Reduktion des Pflichtteils der Nachkommen kann der überlebende Ehegatte
durch Ehevertrag zulasten der nichtgemeinsamen Kinder, die vom Gesetz ausdrücklich geschützt werden, stärker begünstigt werden.77
Offene Fragen
Es hätten an das ausländische Recht angelehnte Lösungen vorgeschlagen werden kön-
nen, so zum Beispiel ungleiche Pflichtteile je nach Anzahl der Kinder oder ein Anspruch auf Gewinnbeteiligung der Nachkommen, die keinen Anteil am Unternehmen oder am Haus der Familie erhalten haben.78
Es hätte eine Bestimmung eingeführt werden können, gemäss der die verfügbare Quote
zumindest dann den Nachkommen zugewiesen werden muss, wenn diese das Unternehmen oder das Haus der Familie übernehmen.79
Ist der Pflichtteil der Kinder noch gerechtfertigt, insbesondere wenn diese nicht mehr der
elterlichen Sorge unterstehen und ihre Ausbildung abgeschlossen haben? Sollte nicht eine Altersgrenze festgelegt werden?80
Mit einem Pflichtteil von 1/2 wird die gleichwertige Behandlung der Familie aus erster
Ehe und der neuen Familie, deren Verhältnis nicht formell geregelt ist, die der Erblasserin oder dem Erblasser aber genauso nahesteht, verhindert.81
71 DJS (S. 5); Pro Familia (S. 2); Uni FR (S. 2); Uni GE (S. 2); Uni NE (S. 3); Baddeley (S. 4).
72 Unil (S. 2); Uni NE (S. 3).
73 SBLV (S. 2).
74 SO (S. 1).
75 AK BS (S. 3).
76 AK BS (S. 3); SBV (S. 2).
77 Uni GE (S. 3).
78 Baddeley (S. 12).
79 Baddeley (S. 12).
80 BL (S. 2); Uni GE (S. 3).
81 Uni GE (S. 3).