Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2014/33: Änderung des Zivilgesetzbuches (Erbrecht) · 89 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Erbrecht
Referenz/Aktenzeichen: COO.2180.109.7.211299 / 232.1/2016/00001
nicht eingesetzt oder ausgeschlossen hat, ihrer Absicht entsprechen dürfte –, gelangt er nach geltendem Recht an deren nächsten gesetzlichen Erben (Art. 572 Abs. 2 ZGB). Den ausgeschlagenen Erbanteil sollten die übrigen eingesetzten Erben im Verhältnis ihrer Erbanteile erben.665
6.24 Konkursamtliche Liquidation bei einer Ausschlagung durch alle eingesetzten Erben
Wenn alle eingesetzten Erben die Erbschaft ausschlagen, schlagen sie in der Regel auch die gesetzlichen Erben aus und es kommt zur konkursamtlichen Liquidation (Art. 573 Abs. 1 ZGB). Es sollte eine Regelung analog zu Artikel 196 SchKG eingeführt werden, gemäss der die Erbschaft zur Liquidation durch das Konkursamt gelangt, wenn sie alle eingesetzten Erbinnen und Erben ausschlagen, es sei denn, eine oder einer der gesetzlichen Erbenden erklärt den Antritt der Erbschaft.666
6.25 Überschuss in der Liquidation nach der Ausschlagung
Ergibt sich in der Liquidation nach Deckung der Schulden ein Überschuss, so wird dieser den Berechtigten überlassen, wie wenn keine Ausschlagung stattgefunden hätte (Art. 573 Abs. 2 ZGB). Es kommt immer wieder zum stossenden Ergebnis, dass ein nicht offensichtlich überschuldeter Nachlass ausgeschlagen und damit durch das Konkursamt zu kostengünstigen amtlichen Tarifen liquidiert wird. Artikel 573 Absatz 2 ZGB sollte entsprechend überprüft werden.667
6.26 Gläubigerschutz und Erbverzicht
Die Gläubigerinnen und Gläubiger einer überschuldeten erbenden Person, die die Erbschaft ausgeschlagen hat, damit sie ihnen entzogen bleibe, können die Ausschlagung anfechten (Art. 578 Abs. 1 ZGB). Es sollte geprüft werden, ob nicht auch der Erbverzichtsvertrag der Möglichkeit der gerichtlichen Anfechtung unterliegen soll (Art. 495 ZGB).668 Ebenfalls wünschenswert wäre ein Absatz 3 in Artikel 524 ZGB, nach dem die Konkursverwaltung und die Gläubigerinnen und Gläubiger des Nachlasses, die Verlustscheine besitzen, die Herabsetzung des Erbverzichts verlangen können.669
6.27 Verlängerung der Frist für die Beantragung eines öffentlichen Inventars
Die Frist von einem Monat nach Artikel 580 Absatz 2 ZGB ist zu kurz und sollte auf mindestens drei Monate verlängert werden, sofern nicht bereits ein amtliches Inventar aufgenommen wurde.670
665 ZH (S. 7–8).
666 ZH (S. 8).
667 BS (S. 3); bavaab (S. 5).
668 AR (S. 4).
669 AK BS (S. 14).
670 AK BS (S. 17).