Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten

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heutigen Teletext teilweise zu kompensieren. Die Werbung bleibt aber wie bisher beschränkt auf Bild - und Text-Werbung. Videowerbung oder animierte kommerzielle Einblendungen wie Pop -up sind nicht gestattet.

Mit der Zulassung von Werbung und Sponsoring im hybriden Fernsehangebot wird das Online - Werbeverbot der SRG nicht tangiert (siehe Einleit ung).

Art. 24 (Meldepflicht bei Änderungen von Beteiligungen am Veranstalter)

Abs. 4: Der Grenzbetrag für die Meldepflicht wird auf 1 Million Frank en erhöht (bisher jährlicher

Betriebsaufwand von 200 000 Franken). Damit wird der Betrag an die Berichterstattungspflicht in Art. 27 RTVV angepasst (s.u.).

Art. 25 (Meldepflicht bei namhaften Beteiligungen des Veranstalters an anderen Unternehmen)

Abs. 4: Der Grenzbetrag für die Meldepflicht wird auf 1 Million Frank en erhöht (bisher jährlicher

Betriebsaufwand von 200 000 Franken). Damit wird der Betrag an die Berichterstattungspflicht in Art. 27 RTVV angepasst (s.u.).

Art. 27 (Jahre sbericht und Jahre srechnung von Veranstaltern)

In Art. 27 RTVV wird festgelegt, welche Veranstalter einen Jahresbericht einreichen müssen (Abs. 1) und welche Anforderungen an diesen gestellt werden (Abs. 2 und 3).

Abs. 1: Ein Veranstalter ohne Konzession soll nur noc h einen Jahresbericht einreichen müssen, wenn sein jährlicher Betriebsaufwand mehr als 1 Million Franken beträgt. Bisher lag diese Grenz e bei 200 000 Franken. Damit sollen die kleineren Veranstalter von administrativen Arbeiten entlastet werden. Dieser Grenzbetrag wird auch in Art. 6 Abs. 1 Bst. b, Art. 8 Abs. 2, Art. 24 Abs. 4 und Art. 25 Abs. 4 RTVV entsprechend angepasst.

Abs. 2: Die Angaben der konzessionierten Veranstalter für den Jahresbericht werden leicht modifiziert. Nicht mehr abgefragt werden die programmliche Zusammenarbeit (bisheriger Bst. h) und der

Geschäfts verlauf (bisheriger Bst. j). Statt dessen werden Angaben zur Aus - und Weiterbildung

abgefragt (Bst. h). In Buchstabe k wird der Teilaufwand Technik durch den Teilaufwand Verbreitung ersetzt.

Abs. 3: Für die nicht-konzessionierten Veranstalter wird die Berichterstattungspflicht gelockert. Der bisherige Verweis auf Absatz 2 Buchstaben f - l wird ersetzt durc h einen Verweis auf Buchstaben f, g und i (Programminhalt, Personalbestand, Art und Gebiet der Verbreitung). Zudem beschränken sich die Angaben zu Aufwand und Ertrag künftig auf den Gesamtaufwand und -ert rag (neuer Buchstabe e statt Verweis auf Absatz 2 Buchstaben k und l).

Art. 46 (Verbreitungspflicht für gekoppelte Dienste)

Mit dieser Bestimmung werden hybride Dienste beschrieben, die zusammen mit dem Programmsignal verbreitet werden. Sie bilden mit dem Fernseh- oder Radioprogramm eine funktionale Einheit oder sind für die Nutzung des Programms notwendig (Art. 2 Bst. i RTVG). Eine Verbreit ungspflicht besteht aber nur, falls der Programmveranstalter den entsprechenden Dienst anbietet und dem Verbreiter im Signalstrom zuführt. Die Dienste sind zeitgleich, unverändert und vollständig zu übertragen.

Absatz 1 regelt die mit dem Programm gekoppelt en Dienste für Sinnesbehinderte wie zum Beispiel Untertitel für Hörbehinderte, Inhalte mit Gebärdensprache oder Audio-Beschreibung für

Sehbehinderte. Sowohl die SRG als auch alle Fernsehveranstalter mit nationalem oder

sprachregionalem Angebot sind verpflichtet, einen angemessenen Teil ihrer Sendungen

behindertengerecht aufzubereiten. Diese Anstrengungen werden unterlaufen, wenn das Publikum die Dienstleistungen aus technischen Gründen nic ht benützen kann. Es ist deshalb gerecht fertigt, von den