Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten

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Fernmeldedienstanbieterinnen höchstens für die über das Broadc ast -Signal zugelieferten HbbTV-Inhalte bereitstellen müssen. Es ist aber sinnvoll, die bestehende Kompetenz des UVEK, allenfalls eine Datenrat e festlegen zu können, beizubehalten. Nur so kann rasch auf die technische Entwicklung reagiert werden.

Fernmeldedienstanbieterinnen stellen heut e TV -Programme nicht mehr nur für die Nutzung auf herkömmlichen TV -Empfangsgerät en bereit. Vielmehr hat sich die Palette der angepeilten Geräte um Computer und Notebooks erweitert sowie um Smart phones und Tablets, die Rundfunksignale in der Regel über mobile Netze empfangen. Diese in stark wachsendem Ausmass verfügbaren Geräte in den Haus halten unterscheiden sich von den herkömmlichen TV -Geräten nicht nur durch die Art und den Ort der Nutzung, sondern auch durch den wesentlich kleineren Bildschirm und eingeschränkte Tonwiedergabemöglichkeiten, auf dem die Nutzung bestimmter gekoppelter Dienste allenfalls wenig Sinn macht. Als Beispiel seien die Mehrkanal -Tonsysteme (z.B. Dolby Digital) genannt, die auf einem Smartphone wenig nutzbringend wiedergegeben werden können. Da HbbTV in erster Linie auf die Nutzung am TV-Gerät und mit einer F ernsteuerung ausgerichtet ist, kann die Navigation nicht Eins zu Eins auf Smartphones oder Tablets übertragen werden. Zudem findet der mobile Kons um von TV - Programmen im Umfeld der übrigen Internetinhalte statt, das von einem völlig anderen

Nutzungs verhalten hinsichtlich der verfügbaren Inhalte geprägt ist. Damit diese Elemente ebenfalls berücksichtigt werden können, soll dem Departement die Kompetenz erteilt werden, nicht nur für bestimmte Technologien, sondern neu auc h für bestimmte Verbreitungsarten und Anwendungen Ausnahmen von der Verbreitungspflicht vorzusehen.

Art. 53 Bst. c (Höchstzahl der zugangsberechtigten Programme)

bis Infolge der Aufhebung der Verbreitungspflicht im analogen Bereich auf Ende 2014 (Art. 54 Abs. 1 RTVV i.V.m. Art. 8a UVEK-V und Übergangsbestimmung zur Änderung der UVEK -V vom 13. Mai 2013) wird diese Bestimmung redundant und kann aufgehoben werden.

Art. 54 Abs. 2 und 3 (Zur Verbreitung verpflichtete Fernmeldedienstanbieterinnen)

Fernmeldedienstanbieterinnen können heute auf Gesuch hin von der Pflicht befreit werden, regionale must-carry-Fernsehprogramme verbreiten zu müssen (Abs. 2 Bst. b). Hintergrund dieser auf den 1. April 2010 eingeführt en Regelung war, dass insbesondere Web -TV-Anbieterinnen die technischen Möglichkeiten fehlten, die Verbreitung dieser regionalen Fernsehprogramme auf ihr

Versorgungsgebiet zu beschränken. Inz wischen dürfen die Ferns ehveranstalter seit 1. März 2013 ihr Programm ausserhalb ihres Versorgungsgebietes in digitaler Technik verbreiten (vgl. Art. 37 Abs. 2 RTVV). Damit wurde der Hauptgrund für dies e Gesuchsmöglichkeit bereits beseitigt und entsprechend erübrigt sich auch eine Berichterstattungspflicht (Abs 3).

Per Ende 2014 wird die Digitalisierung bei der Verbreitung über Leitungen abgeschlossen. Ab dem 1. Januar 2015 gilt die must carry für regionale Fernsehprogramme nach Art. 38 RTVG nur noch in digitaler Technik (vgl. hierzu Übergangsbestimmung zur Änderung der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen [SR 784.401.11] vom 13. Mai 2013).

Demnach sieht die Situation ab 2015 folgendermassen aus: Die Verbreit ungspflicht gegenüber regionalen Ferns ehveranstaltern gilt nur noch in digitaler Technik. Die Verbreitung ist ausserhalb des Versorgungsgebietes möglich (Art. 37 Abs. 2 RTVV). Im analogen Bereich gibt es keine must-carry-Verpflichtung mehr, hingegen wäre es technisch möglich, die Verbreitung auf das Versorgungs gebiet zu beschränken, weshalb die Gesuchsmöglichkeit obsolet wird. Die analoge Verbreitung nimmt laufend ab und ist mittlerweile nicht mehr der Haupt verbreitungs vektor, und eine spezifische

Regulierung für den analogen Bereich ist nicht mehr not wendig.

Auch die Ges uchsmöglichkeit für die Befreiung aus Kapazitätzgründen (Abs 2 Bst. a) hat ihren

Ursprung in der analogen Verbreitung: Die Bestimmung ermöglichte es, der besonderen Situation von Kabelnetzbetreibern mit geringeren Kapazitäten Rechnung zu tragen und sie von der

Verbreitungspflicht bestimmter Programme zu entlasten. Diese Vorschrift entspricht inhaltlich der