Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten
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Weitere Punkte der Revision sind punktuelle Entlastungen der Veranstalter hinsichtlich der
Filmförderungspflicht (Art. 6), der behindertengerechten Aufbereitung (Art. 8), der Meldepflicht (Art. 24 und 25) sowie der Jahresberichterstattung (Art. 27). Zudem werden die Optimierung bei der
Förderung neuer Technologien (Art. 51), Anpassungen infolge der Digitalisierung der Verbreitung von Ferns ehprogrammen (Art. 53, 54 und 55) und die Erhöhung der Verfahrenskosten der Ombudsstellen (Art. 77) vorgenommen. Die UKW-Hörfunkplanung wird den neuen Spielregeln angepasst, die in Zusammenarbeit mit der Radiobranche erarbeitet wurden (An hang 1). Bei den Auflagen der
Versorgungsgebiete werden Erleichterungen eingeführt, indem grundsätzlich auf die Fensterauflagen und auf die ausdrücklich vorgesehenen Produktionsstandorte verzichtet werden soll.
2 Die einzelnen Bestimmungen
Art. 6 (Pflicht zur Förderung de s Schweizer Films)
Sprachregionale und nationale Fernsehveranstalter, die in ihrem schweizerischen Programm oder in ihrem ausländischen Mantelprogramm Filme ausstrahlen, unterliegen der Pflicht zur Förderung des Schweizer Films. Dabei wird der Grösse und damit auch der publizistischen Bedeutung der
Veranstalter Rechnung getragen, so dass heute nur Veranstalter mit einem jährlichen
Betriebsaufwand von mindestens 200 000 Franken der Filmförderungspflicht unterliegen.
Der Betrag von 200 000 Franken soll auf 1 Million Franken heraufgesetzt werden, wodurch die
kleineren meldepflichtigen Veranstalter von der Filmförderungspflicht entlastet werden. Die Einbussen für die Filmförderung sind allerdings gering. Die namhaft en und für die Filmförderung rel evanten TV-Stationen weisen einen Betriebsaufwand von weit über 1 Million Franken aus. Der Aufwand für die Feststellung und die allfällige Erhebung einer Filmförderungs -Ersatzabgabe ist bei kleineren TV-Stationen, gemessen am Ertrag, unverhältnismässig hoc h.
Der Betriebs aufwand von mindestens 200 000 Franken gilt bisher auch hinsichtlich der
behindertengerechten Aufbereitung (Art. 8 Abs. 2 RTVV), der Meldepflicht (Art. 24 und 25 RTVV) und der Berichterstattungspflicht (Art. 27 Abs. 1 RTVV). Auch in dies en Bestimmungen wird der Betrag auf 1 Million Franken erhöht (siehe unten).
Art. 8 (Behindertengerechte Aufbereitung durch andere Fernsehveranstalter)
Die kleineren Veranstalter sollen von der Pflicht zur behindertengerecht en Aufbereit ung befreit
werden, falls ihr jährlicher Betriebsaufwand unter 1 Million Franken liegt. Bisher lag dieser Wert bei 200 000 Franken.
Die Ums etzung der behindertengerechten Aufbereitung nach Art. 8 Abs. 1 RTVV wird in
Zusammenarbeit mit den betroffenen Verbänden ent wickelt. Deren I nteresse an der
behindertengerechten Aufbereitung gilt vor allem den Fernsehprogrammen der SRG, anderer
grösserer Stationen und der konzessionierten Regionalfernsehveranstalter. Das Interesse der
betroffenen Kreise an den Programmen der gemeldeten kleinere n Veranstalter ist marginal und eine Befreiung daher möglich.
Art. 23 (Werbung und Sponsoring im übrigen publizisti schen Angebot der SRG)
In Artikel 23 RTVV wird der Grundsatz statuiert, dass die SRG im übrigen publizistischen Angebot wie etwa dem Online-Bereich weder Werbung noch Sponsoring betreiben darf. Für den Teletext und die zum Abruf bereit gehaltenen Sendungen wurden bis heute Ausnahmen von dies em Grunds atz
gestattet (Bst. a bis c).
Bst. c: In Artikel 12 der SRG-Konzession wird ihr neu erlaubt, hybride Fernsehdienste anzubieten. Für diese wird eine weitere Ausnahme vom Werbe - und Sponsoringverbot vorgesehen. Die bisherigen Werbe- und Sponsoringmöglichkeiten für die Teletextdienste finden auch auf das hybride Angebot Anwendung. Damit wird der SRG ermöglicht, die Einnahmeverluste aus Werbung und Sponsoring im