Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten

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Fernmeldedienstanbieterinnen zu verlangen, dass sie diese Dienste für Behinderte verbreiten. Zwar sind zugangsberechtigt e regionale Programmveranstalter mit Leistungs auftrag, zugangsberechtigt e ausländische Programme und Programme mit einer Aufschalt verpflichtung nicht verpflichtet, Dienste für Sinnesbehinderte anzubieten. Falls sie solche Dienste aber freiwillig anbieten, sollen auch dies e verbreitet werden müssen.

Abs. 2: Die Verordnung zählt im bisherigen Absatz 1 einzelne gekoppelt e Dienste auf, die nach

damaligem Stand der Technik als notwendig erschienen. In der neu formulierten Fassung werden die einzelnen Dienste zusammengefasst und gleic hzeitig für die technische Entwicklung und das sich wandelnde Nutzungs verhalten des Publikums geöffnet. Dazu zählt namentlich HbbTV (siehe

Einleitung), bzw. die mit dem Programmsignal (Broadcast) verbreiteten, nicht -linearen Inhalte sowie die Steuer- und Adressierungselemente für den Abruf von zusätzlichen Programmelementen, die über das Internet zugeführt werden (Broadband).

Die Pflicht zur Verbreitung der im vorliegenden Absatz genannten gekoppelten Dienste beschränkt sich auf jene der SRG-Programme, der lokal -regionalen Programme mit Konzession mit

Leistungs auftrag sowie der Programme, für die das BAKOM eine Aufschaltung verfügt hat.

Bst. a: Bei den "Daten in Schrift und Bild" handelt es sich einerseits um den klassischen Teletext. Im hybriden TV-Angebot ist darunter allerdings eine multimedial aufbereitet e Plattform mit News, Sport, Meteo, Lottozahlen und weiteren Serviceangeboten zu verstehen, die aus Text -, Stand- und

Bewegtbildelementen zusammengesetzt ist. Ebenfalls unt er dies e Bestimmung fällt die Verpflichtung, Untertitel und Informationen für den elektronischen Programmführer zu verbreiten sowie

programmbegleit ende Zusatzinformationen für Radioprogramme, sofern sie vom Veranstalter

angeboten werden.

Bst. b: Schon bisher waren die Fernmeldedienstanbieterinnen verpflichtet, mehrere Tonkan äle sowie Dolby Digital zu verbreiten, sofern sie vom Veranstalter angeboten werden. Die Streichung des

Markennamens Dolby Digit al in der vorliegenden Fassung heisst jedoch nicht, dass die Verpflichtung aufgehoben wäre; vielmehr handelt es sich um eine Öffnung für weitere Technologien, die auf den Einsatz von Mehrkanal-Tonsystemen setzen. Fernmeldedienstanbieterinnen sind somit weiterhin verpflichtet, sowohl mehrere Tonkanäle – z.B. mit verschiedenen Sprac hversionen – anzubieten als auch Inhalte mit Mehrkanal-Ton, sofern sie in dies er Form zugeführt werden.

Bst. c: Im Bereich der Steuersignale verpflichtete die Verordnung die Fernmeldedienstanbieterinnen bisher lediglich zur Verbreitung von entsprechenden Signalen für die analoge oder digitale

Aufnahmemöglichkeit. Da bis Ende 2014 sämtliche Verpflichtungen für die Analogverbreitung von TV - Programmen aufgehoben sein werden, kann auf eine entsprechende Regelung verzichtet werden. Der HbbTV-Strom enthält aber eine ganze Reihe neuer, soft waregesteuerter Funktionalitäten für die Darstellung der linear verbreitet en und der abrufbaren Inhalte am Bildschirm. Verbreitungspflichtig sind somit neu auch die entsprechenden Steuersignale und Adressierungselemente (Links),

namentlich solche, die mittels interaktiver Nutzeroberflächen ein Umschalten und Navigieren zu Inhalten des Veranstalters im Internet ermöglichen.

Abs. 3: Der Standard HbbTV eröffnet einerseits verbesserte Darstellungsmöglichkeiten für den

Teletext und verknüpft andererseits die Rundfunk- und Breitbandtechnik nahtlos miteinander, um Ferns eh- und Internetinhalte auf Abruf zusätzlich zu den traditionellen linearen Programmen eines Veranstalters bereitzustellen. Noch ist allerdings nicht ersichtlich, welche zusätzliche Bandbreite die Summe der gek oppelten Dienste im Datenstrom des Programmsignals benötigen, wenn gleichzeitig die für Bild- und Tonqualität notwendige Bandbreite nicht verringert werden kann, und in welchem Ausmass diese zusätzlich beanspruchte Kapazität für die Fernmeldedienstanbieterinnen zumutbar ist. Aus heutiger Sicht ist aber davon auszugehen, dass die entsprec hende Datenrat e im Programmsignal sicher nicht mehr als 2 Mbit/s beanspruchen dürfte.

Aufgrund der stets fortschreitenden technologischen Entwicklung im Bereich der Verbreitungsnetze ist es jedoch wenig sinnvoll, in der Verordnung eine maximale Datenrate festzulegen, die