Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten
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RTVG voraussichtlich aber erst 2016 in Kraft treten wird. Aus subventionsrechtlicher Sicht ist diese temporäre Lösung vertretbar. Zum Einen wird das subventionsrechtliche Anreizsystem, dass der Subventionsempfänger einen Teil der Kosten selbst trägt, damit er ein Interesse am wirtschaftlichen Handeln hat und eine möglic hst kostengünstige Verbreitungslösung anstrebt, durch die vorliegende Erhöhung der Finanzierung nicht vereitelt. Grund: Der Veranstalter und Subventions empfänger zahlt dem Plattformbetreiber eine Entschädigung für die Verbreitung und kann die Kosten des Netzes nicht beeinflussen. Zum Andern werden nur die überwälzten Abschreibungskosten subventioniert, womit im Ergebnis nur ein Teil der effektiv anfallenden Verbreitungskosten finanziert wir d; einen grossen Teil der Verbreitungskosten trägt der Veranstalter immer noch selbst.
Abs. 2: Diese Regelung ist eine Übergangslös ung und gilt bis zum Inkrafttreten des neuen Art. 58 RTVG, welcher gegenwärtig vom Parlament beraten wird, längstens aber bis Ende 2017.