Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten
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bewährten Regelung in Art. 42 Abs. 3 des RTVG 1991. Dank der digitalen Verbreitungstechnik
können jedoch bei gleicher Kapazität zwischen vier und zehn Mal mehr Programme verbreitet werden, womit eine Gesuchsmöglichkeit aus Kapazitätsgründen nicht mehr notwendig ist.
Die bisherigen Absätze 2 und 3 können somit ersatzlos gestrichen werden.
Art. 55 (Kanalbelegung)
Dieser Artikel sieht einen Anspruch auf einen bevorzugten Kanalplatz für die leitungsgebundene Verbreitung vor. Das Depart ement hat von der Delegation Gebrauch gemac ht und in Art. 9 der Verordnung des UVEK über Radio und Fernsehen (UVEK-V, SR 784.401.11) den Anspruch auf einen bevorzugten Kanalplatz für die analoge Verbreitung geregelt. Im digitalen Bereic h ist in Art. 63 Abs. 2 RTVG ein äquivalent er Anspruch für zugangsberechtigte Programme bereits verankert.
bis Infolge der Aufhebung der Verbreitungspflicht im analogen Bereich auf Ende 2014 (Art. 54 Abs. 1 RTVV i.V.m. Art. 8a UVEK-V und Übergangsbestimmung zur Änderung der UVEK -V vom 13. Mai 2013) wird diese Bestimmung redunda nt und kann aufgehoben werden.
Art. 64 (Befreiung von der Gebührenpflicht auf Gesuch hin)
Der Verweis auf das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters -, Hint erlassenen- und Invalidenversicherunge (ELG) wurde aktualisiert (Änderung des Datums).
Art. 77 (Verfahrenskosten der Ombudsstellen)
Die Tätigkeit der Ombudsstellen im Sinne von Art. 93 RTVG ist anspruchs voll. Sie setzt nicht nur vertiefte Kenntnisse über das Verfahrens- und mat erielle Rec ht des RTVG voraus, sondern auch über das Funktionieren der regionalen elektronischen Medien. Zudem sind Fähigkeit en in der Mediation unabdingbar.
Die der UBI unt erstellten Ombudsstellen müssen gemäss Art. 19 Abs. 3 des Geschäftsreglement der UBI selber Öffentlichkeitsarbeit betreiben. Die Infrastruktur (Büros, Telefon, Computer etc.) müssen sie ebenfalls selbst bereitstellen. Eine Erhöhung des Stundenans atzes von 200 auf 230 Franken ist deshalb gerecht fertigt. Dieser Tarif liegt - teilweise weit - unterhalb des Stundenansatzes von
Anwälten in Agglomerationen.
Art. 82a (Übergangsbe stimmung zur Bemessung der Investitionsbeiträge für neue Technologien)
Die Digitalisierung der Verbreitung ihrer Programme bedeutet für die Radioveranstalter eine grosse finanzielle Belastung. Die Ablösung von UKW durch DAB+ bedingt für eine Übergangszeit eine Verbreitung auf beiden Technologien. Die Tec hnologieförderung in Art. 58 RTVG lässt nur eine beschränkte Finanzierung zu. Die Radioveranstalter, die ihr Programm auf einer DAB+ -Plattform verbreiten lassen, erhalten Investitionsbeit räge nach Art. 50 f. RTVV. Unterstützt werden können sie bis zu 75 Prozent ihrer Abschreibungen, die ihnen von der Funkkonzessionärin überwälzt werden (Art. 51 Abs. 1 Bst. c RTVV).
Abs. 1: Um die Doppelbelastung während der Umstellungsphase von der analogen UKW- auf die digitale DAB+-Verbreitung abzufedern (sog. Simulcast-Phase), kann dieser Prozentsatz in
begründet en Fällen vorübergehend auf 100 Prozent erhöht werden. Die Privilegierung dieser
Konstellation gegenüber den anderen beiden Varianten (Art. 51 A bs. 1 Bst. a und b) rechtfertigt sich dadurch, dass der Veranstalter im erstgenannten Fall lediglich Bezüger der Dienstleistungen des Betreibers der digitalen Plattform ist und keinen Einfluss auf die Gestaltung des Sendernetzes
ausüben kann. Der unüblich hohe Beitragssatz von 100 Prozent lässt sich ausnahmsweise damit rechtfertigen, dass der Bund ein Interesse an einem schnellen Übergang der Verbreitung von UKW auf DAB+ hat, die dem Parlament beant ragt e Änderung des heute eher restriktiv formulierten Art. 58