Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/37: Teilrevision der Radio- und Fernsehverordnung (RTVV) · 9 Seiten

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dürfte erst nach Ablauf der heutigen lokalen UKW -Veranstalterkonzessionen Ende 2019 zum Zuge kommen. Eine Arbeitsgruppe aus Vertretern der SRG und der privat en Radioverbände ist gegenwärtig unter der Moderation des BAKOM daran, einen Vorschlag für ein geordnetes Umschaltszenario zu erarbeiten.

Ziff. 3.3 Abs. 2: Gleichzeitig wird geregelt, was mit frei gewordenen UKW-Frequenzen geschieht. Um die Digitalisierung nicht zu hemmen, werden solche Frequenzen nicht mehr für die Verbreit ung von Radioprogrammen zur Verfügung gestellt.

Anhang 1

Ziffer 4 Versorgungsgebiete für die Verbreitung im UKW-Band

und

Anhang 2

Ziffer 2 Versorgungsgebiete

Bestimmte Radio- und Fernsehveranstalter werden in den Anhängen 1 und 2 zur RTVV verpflicht et, tägliche Fensterprogramme für einzelne Regionen ihrer Vers orgungsgebiete auszustrahlen. Die Fensterprogramme sind jeweils in der entsprechenden Region zu produzieren. Diese Verpflichtung trifft Veranstalter, deren Versorgungsgebiet mehrere Kantone abdeckt, welche nicht von anderen Lokalradios bzw. -ferns ehen bedient werden. Ursprünglich dienten diese Auflagen dazu, den

betroffenen (meist peripheren) Kantonen eine eigene Bericht erstattung im Rahmen des

überkantonalen Programms zu sichern. Die kontinuierliche Programmbeobachtung, welche das BAKOM jährlich publiziert, belegt, dass die von der Auflage betroffenen Verans talter ihre regionale Berichterstattungspflicht ernst nehmen. Während sich die publizistische Praxis regelmässig bewährt hat, wünschen sich einzelne Veranstalter mehr Flexibilität bei der Erfüllung ihres regionalen

Leistungs auftrags. Anstatt die regionale Berichterstattung im Rahmen formell getrennt er

Programmfenster auszustrahlen, möchten sie ihre regionalen Informationsleistungen im

Hauptprogramm verbreiten können. Sie versprechen sich davon technische Kosteneinsparungen und eine vollständigere Information ihres gesamten Publikums. Solange die regionalen

Informationsleistungen weiterhin erbracht werden – was der neue Text der Anhänge 1 und 2 zur RTVV auch weiterhin verlangt –, spricht aus medienpolitischer Sicht nichts gegen diese Anpassung der Ausstrahlungsbedingungen. Bot die Verpflichtung, regionale Produktionseinrichtungen

(Zweigstudios) zu betreiben, ausserdem ursprünglich Gewähr für eine dezentralisierte Präsenz des Veranstalters, so hat die Digitalisierung der Produktionsmittel diese Auflage heute weitgehend obs olet gemacht: Mit den heutigen technischen Möglichkeiten können die Medienschaffenden ihren

redaktionellen Auftrag auch ohne grosse Infrastruktur erfüllen. Die entsprec hende Auflage kann demnach gestrichen werden.