Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

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Art. 63 (bisher Art. 78) Ausschluss der Selbstbedienung

Abs. 2 Bst. b

Ziel des Ausschlusses von der Selbstbedienung ist, dass der Kunde in geeigneter Form über Gefahren, Risiken und Risikominderungsmassnahmen beim Umgang mit dem Stoff oder der Zubereitung ausdrücklich informiert wird. Wenn dies sichergestellt ist, z.B. dadurch, dass an der Kasse beim Einlesen des Bare-Codes die Information des Kunden stattfinden kann, ist der Ausschluss von der Selbstbedienung nicht verhältnismässig.

Art. 64 (bisher Art. 79) Abgabebeschränkungen

Der Artikel wurde an die Terminologie von Art. 13-19 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210) angepasst. In Absatz 2 wurde "mündig" durch handlungsfähig" ersetzt, Im Absatz 3 wird die Abgabe an Minderjährige auch an die Urteilsfähigkeit geknüpft.

Art. 65 (bisher Art. 80) Besondere Pflichten bei der Abgabe

Abs. 2

Terminologisch wird an Abs. 1 angeglichen ("ausdrücklich" statt "angemessen"). In beiden Fällen soll eine adäquate Information sichergestellt werden.

Art. 66 (bisher Art. 81) Sachkenntnis bei der Abgabe

Bzgl. Terminologie, s. "Generelle Bemerkungen" S. 3.

Abs. 1 Bst. a

Der Begriff "berufliche Endverbraucher" wird hier ersetzt durch eine Umschreibung des Adressatenkreises. Wie bisher soll Sachkenntnis nicht erforderlich sein bei der Abgabe von Chemikalien der Gruppe 1 an diejenigen Betriebe, welche sie als Formulierer verwenden mit dem Ziel, sie in anderer Form wieder in Verkehr zu bringen. Diese müssen als Formulierer (Hersteller) ohnehin über entsprechendes Wissen für den korrekten Umgang mit diesen Chemikalien verfügen.

Art. 67 (bisher Art. 82) Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen

Abs. 3 Bst. c

Die kantonale Behörde soll in jedem Fall wissen, an wen die Chemikalien abgegeben wurde, um nötigenfalls Massnahmen einleiten zu können.

Abs. 4: Die kantonale Behörde entscheidet situativ, ob und wie sie auf eine Gefährdung hinweist (z.B. Radiodurchsagen oder Flugblätter).

Art. 68 (bisher Art. 83) Warenmuster

Inhalt unverändert

Art. 69 (bisher Art. 83a) Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidi-

gung dienen

Abs. 1

Gemäss bisheriger Art. 83a ChemV ist für Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, u.a. Sachkenntnis bei der Abgabe an die breite Öffentlichkeit notwendig. Die Anforderung der Sachkenntnis bei Stoffen und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, wird aufgehoben. Alle anderen Anforderungen sollen jedoch bestehen bleiben, insbesondere der Ausschluss von der Selbstbedienung. Dies begründet sich wie folgt:

- Abwehrsprays werden oftmals in Geschäften angeboten, die sonst keine Chemikalien vertreiben. Die Anforderung der Sachkenntnis ist daher nicht verhältnismässig.

- Ein Abwehrspray soll einen Angreifer kurzfristig ausser Gefecht setzen, ohne ihn dauerhaft zu schädigen. Nach etwa einer halben Stunde klingen die Symptome normalerweise vollständig ab. (vgl. BAG-Homepage)

Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d