Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 52 (bisher Art. 67) Änderungen
Inhalt unverändert
Art. 53 (bisher Art. 68) Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht
Inhalt unverändert
Art. 54 (bisher Art. 69) Ausnahmen von der Meldepflicht
Inhalt unverändert
4. Titel: Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 55 (bisher Art. 70) Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin
Inhalt unverändert
Art. 56 (bisher Art. 71) Ausbringen in die Umwelt
Inhalt unverändert
Art. 57 (bisher Art. 72) Aufbewahrung
Abs. 6:
Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Nutzerinnen und Nutzer Schwierigkeiten hatten, den Einschub "die nicht gewerblich abgegeben werden" in Artikel 57 Absatz 6 und Artikel 62 Absatz 3 zu interpretieren. Diese Absätze betreffen das Abfüllen von chemischen Stoffen oder Zubereitungen in einen anderen Behälter und deren Aufbewahrung innerhalb eines Unternehmens oder am Arbeitsplatz. Eine Person, die Chemikalien in einen neuen Behälter abfüllt, um sie zum Verkauf anzubieten, wird zu einer Herstellerin im Sinne der ChemV und muss somit alle Anforderungen bezüglich Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung erfüllen.
Da es sich um zwei spezifische Artikel zur Aufbewahrung handelt, ersetzen die Sonderbestimmungen in diesen Artikeln natürlich nicht die Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen für die Abgabe an Dritte in Artikel 8 und folgende. Folglich kann der Einschub "die nicht gewerblich abgegeben werden" gestrichen werden, ohne dass ein Widerspruch zu den Anforderungen betreffend gewerbliche Abgabe entsteht.
Art. 58 (bisher Art. 73) Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen
Die Abnehmerin wird gestrichen, da sich die Pflicht zur Interpretation des Sicherheitsdatenblatts an seine Abgabe knüpft.
Art. 59 (bisher Art. 74) Chemikalien-Ansprechperson
Inhalt unverändert
Art. 60 (bisher Art. 75) Werbung
Inhalt unverändert
2. Kapitel: Umgang mit Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
Art. 61 (bisher Art. 76) Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2
Inhalt unverändert
Art. 62 (bisher Art. 77) Aufbewahrung
Abs. 3
Siehe Erläuterungen zu Art. 57
Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d