Erläuternder Bericht zur Totalrevision der Chemikalien-verordnung

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 44 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 52 (bisher Art. 67) Änderungen

Inhalt unverändert

Art. 53 (bisher Art. 68) Besondere Form der Erfüllung der Meldepflicht

Inhalt unverändert

Art. 54 (bisher Art. 69) Ausnahmen von der Meldepflicht

Inhalt unverändert

4. Titel: Verhaltensregeln im Umgang mit Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 55 (bisher Art. 70) Berücksichtigung der Angaben der Herstellerin

Inhalt unverändert

Art. 56 (bisher Art. 71) Ausbringen in die Umwelt

Inhalt unverändert

Art. 57 (bisher Art. 72) Aufbewahrung

Abs. 6:

Die Erfahrung hat gezeigt, dass die Nutzerinnen und Nutzer Schwierigkeiten hatten, den Einschub "die nicht gewerblich abgegeben werden" in Artikel 57 Absatz 6 und Artikel 62 Absatz 3 zu interpretieren. Diese Absätze betreffen das Abfüllen von chemischen Stoffen oder Zubereitungen in einen anderen Behälter und deren Aufbewahrung innerhalb eines Unternehmens oder am Arbeitsplatz. Eine Person, die Chemikalien in einen neuen Behälter abfüllt, um sie zum Verkauf anzubieten, wird zu einer Herstellerin im Sinne der ChemV und muss somit alle Anforderungen bezüglich Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung erfüllen.

Da es sich um zwei spezifische Artikel zur Aufbewahrung handelt, ersetzen die Sonderbestimmungen in diesen Artikeln natürlich nicht die Kennzeichnungs- und Verpackungsanforderungen für die Abgabe an Dritte in Artikel 8 und folgende. Folglich kann der Einschub "die nicht gewerblich abgegeben werden" gestrichen werden, ohne dass ein Widerspruch zu den Anforderungen betreffend gewerbliche Abgabe entsteht.

Art. 58 (bisher Art. 73) Besondere Pflichten bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen

Die Abnehmerin wird gestrichen, da sich die Pflicht zur Interpretation des Sicherheitsdatenblatts an seine Abgabe knüpft.

Art. 59 (bisher Art. 74) Chemikalien-Ansprechperson

Inhalt unverändert

Art. 60 (bisher Art. 75) Werbung

Inhalt unverändert

2. Kapitel: Umgang mit Stoffen und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

Art. 61 (bisher Art. 76) Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2

Inhalt unverändert

Art. 62 (bisher Art. 77) Aufbewahrung

Abs. 3

Siehe Erläuterungen zu Art. 57

Erläuterungen zur Totarlevision ChemV140901_d