Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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Art. 20 Anforderungen an das Sicherheitsdatenblatt und seine Erstellung
1 Das Sicherheitsdatenblatt muss nach den in Anhang 2 Ziffer 3 genannten technischen Vorschriften erstellt werden.
2 Die Expositionsszenarien, die nach Artikel 16 erstellt werden oder im Stoffsicherheitsbericht (Art. 28) enthalten sind, müssen dem Sicherheitsdatenblatt beigefügt werden.
3 Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF die für die Erstellung von Sicherheitsdatenblättern erforderlichen fachlichen Kenntnisse festlegen.
Art. 21 Pflicht zur Übermittlung des Sicherheitsdatenblatts
1 Wer Stoffe oder Zubereitungen nach Artikel 19 gewerblich an berufliche Verwenderinnen oder an Händlerinnen abgibt, muss diesen ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt übermitteln. Im Detailhandel muss das Sicherheitsdatenblatt nur auf Verlangen übermittelt werden.
2 Das Sicherheitsdatenblatt muss übermittelt werden:
a. bei der Abgabe eines Stoffes oder einer Zubereitung nach Artikel 19 Buchstabe a–c: spätestens bei der ersten Abgabe und auf Verlangen bei weiteren Abgaben;
b. bei der Abgabe einer Zubereitung nach Artikel 19 Buchstaben d–g: auf Verlangen.
3 Das Sicherheitsdatenblatt muss wie folgt übermittelt werden:
a. kostenlos;
b. in den von der beruflichen Verwenderin oder der Händlerin gewünschten Amtssprachen oder, im gegenseitigen Einvernehmen, in einer anderen Sprache; der Anhang zum Sicherheitsdatenblatt kann in Englisch abgefasst werden;
c. auf Papier oder elektronisch; auf Verlangen der beruflichen Verwenderin oder der Händlerin ist das Sicherheitsdatenblatt auf Papier zu übermitteln.
Art. 22 Aktualisierung
1 Liegen wichtige neue Informationen über einen Stoff oder eine Zubereitung vor, so muss die Herstellerin das entsprechende Sicherheitsdatenblatt umgehend aktualisieren.
2 Die Abgeberin muss das aktualisierte Sicherheitsdatenblatt den beruflichen Verwenderinnen oder den Händlerinnen übermitteln, denen sie den betreffenden Stoff oder die betreffende Zubereitung in den letzten zwölf Monaten abgegeben hat.
3 Absatz 2 gilt nicht für Sicherheitsdatenblätter, die im Detailhandel abgegeben worden sind.
Dieser Text kann unter der folgenden Internetadresse abgerufen werden: www.cheminfo.ch