Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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a. die Berücksichtigungsgrenzwerte nach Artikel 11 Absatz 3 der EU-CLP-Verordnung35; wo in dieser Bestimmung auf die Anhänge I und VI der EU-CLP-Verordnung verwiesen wird, ist für diese Anhänge die in Anhang 2 Ziffer 1 festgelegte Fassung massgebend; oder
b. 0,1 Gewichtsprozent bei PBT- oder vPvB-Stoffen.
4 Sind in den Situationen, die in Artikel 25 Buchstabe a oder d erfasst werden, bestimmte der in Absatz 2 verlangten Unterlagen nicht vorhanden oder kann die Anmelderin sie nicht mit zumutbarem Aufwand beschaffen, so muss sie dies belegen.
5 Die Anmeldestelle kann von der Anmelderin Prüfberichte verlangen, die über das technische Dossier hinausgehen und für die Beurteilung des Stoffes relevant sind, sofern sie vorhanden sind und mit zumutbarem Aufwand beschafft werden können.
Art. 28 Stoffsicherheitsbericht
Der Stoffsicherheitsbericht enthält die Stoffsicherheitsbeurteilung gemäss den Bestimmungen von Anhang I der EU-REACH-Verordnung36. Die Stoffsicherheitsbeurteilung umfasst folgende Schritte:
a. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Gesundheit des Menschen;
b. Ermittlung schädlicher Wirkungen durch physikalisch-chemische Eigenschaften;
c. Ermittlung schädlicher Wirkungen auf die Umwelt;
d. Ermittlung der PBT- und der vPvB-Eigenschaften;
e. falls der Stoff die Anforderungen nach Artikel 14 Absatz 4 der EU-REACH-Verordnung erfüllt:
1. eine Beurteilung der Exposition, bei der alle identifizierten Verwendungen zu berücksichtigen sind,
2. eine Beschreibung der Risiken, bei der alle identifizierten Verwendungen zu berücksichtigen sind.
2. Abschnitt: Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen und Schutzdauer für Daten
Art. 29 Verwendung von Daten früherer Anmelderinnen
1 Die Anmeldestelle verzichtet auf Daten der Anmelderin und legt diejenigen einer früheren Anmelderin zu Grunde, wenn:
35 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.
36 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.