Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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a. die neue Anmelderin mit einer Zugangsbescheinigung einer früheren Anmelderin nachweist, dass diese damit einverstanden ist, dass die Anmeldestelle auf ihre Daten zurückgreift; oder
b. die Schutzdauer für die Daten abgelaufen ist.
2 Die Anmelderin darf auf Daten früherer Anmelderinnen über Folgendes nicht verweisen:
a. Identität, Reinheit und Art der Verunreinigungen des Stoffes;
b. Unschädlichmachung des Stoffes.
3 Die Regelungen des Wettbewerbs- und des Immaterialgüterrechts werden durch die Bestimmungen dieses Abschnitts nicht berührt.
Art. 30 Schutzdauer für Daten
1 Die Schutzdauer für Daten beträgt 10 Jahre.
2 Für Daten, die nach Artikel 47 nachgereicht werden müssen, beträgt die Schutzdauer 5 Jahre. Ist die Schutzdauer für eingereichte Daten nach Absatz 1 noch nicht abgelaufen, so verlängert sich die Schutzdauer für die nachgereichten Daten entsprechend.
Art. 31 Voranfragepflicht zur Vermeidung von Versuchen an Wirbeltieren
1 Wer im Hinblick auf eine Anmeldung Versuche an Wirbeltieren plant, muss bei der Anmeldestelle schriftlich anfragen, ob über diese Tierversuche bereits Daten vorliegen (Art. 12 ChemG).
2 Diese Anfrage muss Angaben enthalten über:
a. die Identität des Stoffes nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 2;
b. die nach Artikel 25 massgebende Menge eines Stoffes.
Art. 32 Verwendung von Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren
1 Verfügt die Anmeldestelle bereits über ausreichende Daten aus früheren Versuchen mit Wirbeltieren, so teilt sie der Anmelderin mit, in welchem Umfang im Hinblick auf die Anmeldung keine neuen Versuche an Wirbeltieren erforderlich sind.
2 Stammen diese Daten aus Wirbeltierversuchen früherer Anmelderinnen und ist die Schutzdauer dieser Daten noch nicht abgelaufen, so unternimmt die Anmeldestelle Folgendes:
a. Sie teilt den früheren Anmelderinnen mit:
1. welche ihrer Daten sie zu Gunsten der neuen Anmelderin zu verwenden beabsichtigt,
2. die Adresse der neuen Anmelderin.
b. Sie teilt der neuen Anmelderin die Adressen der früheren Anmelderinnen mit.