Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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gesamte in den EWR von einem Importeur pro Jahr eingeführte Menge, von der die Anmelderin einen Teil bezieht.

Art. 26 Ausnahmen von der Anmeldepflicht

1 Eine Anmeldung ist nicht erforderlich für:

a. Polymere sowie Stoffe, die als Monomereinheiten oder an das Polymer chemisch gebunden in einer Konzentration von weniger als 2 Gewichtsprozent enthalten sind;

b. Stoffe, die in der No-longer-Polymer-Liste33 aufgeführt sind;

c. Stoffe, für die die massgebende Menge nach Artikel 25 unter 1 Tonne pro Jahr liegt;

d. Stoffe, die in Mengen unter 1 Tonne pro Jahr in Verkehr gebracht werden, wenn sie ausschliesslich für die wissenschaftliche Forschung und Entwicklung verwendet werden;

e. Stoffe, die von einer Herstellerin in Verkehr gebracht werden:

1. ausschliesslich zu Zwecken der produkt- und verfahrensorientierten Forschung und Entwicklung,

2. höchstens in der für den genannten Zweck erforderlichen Menge, und

3. höchstens während fünf Jahren; auf begründeten Antrag kann die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen diese Frist um weitere fünf oder zehn Jahre verlängern;

f. Stoffe, die ausschliesslich als Ausgangs-, Wirk- und Zusatzstoffe in Lebensmitteln, Heilmitteln und Futtermitteln verwendet werden;

g. Stoffe, die in der Schweiz bezogen werden;

h. Zwischenprodukte, soweit sie keine Monomere sind;

i. Stoffe, die in Anhang V der EU-REACH-Verordnung34 aufgeführt sind;

j. Stoffe, die bereits angemeldet, exportiert und von derselben oder einer anderen Herstellerin derselben Lieferkette wieder eingeführt wurden, wenn diese nachweisen kann, dass:

1. es sich um denselben Stoff handelt,

2. ihr für den exportierten Stoff falls nach Artikel 19 erforderlich ein Sicherheitsdatenblatt nach Artikel 20 übermittelt wurde.

2 Besteht Grund zur Annahme, dass ein bestimmter Stoff, der nach Absatz 1 von der Anmeldepflicht ausgenommen ist, eine Gefahr für den Menschen oder die Umwelt darstellen kann, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle

33 Notification of New Substances in accordance with Directive 67/548/EEC on the Classification, Packaging and Labelling of Dangerous substances. No longer Polymer List Version 3 (EUR 20853 EN/3) 2007. Die Liste kann bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.

34 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.