Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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Art. 67 Diebstahl, Verlust, irrtümliches Inverkehrbringen
1 Bei Diebstahl oder Verlust von Stoffen oder Zubereitungen der Gruppe 1 muss die Bestohlene beziehungsweise die Person, die den Stoff oder die Zubereitung verloren hat, unverzüglich die Polizei benachrichtigen.
2 Die Polizei setzt die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde sowie das Bundesamt für Polizei davon in Kenntnis.
3 Wer einen Stoff oder eine Zubereitung der Gruppe 1 oder 2 irrtümlich in Verkehr bringt, muss die für den Vollzug dieser Verordnung zuständige kantonale Behörde unverzüglich benachrichtigen und ihr die folgenden Informationen liefern:
a. alle Angaben, die für eine genaue Identifizierung des Stoffes oder der Zubereitung erforderlich sind;
b. eine umfassende Beschreibung der Gefahr, die vom Stoff oder von der Zubereitung ausgehen kann;
c. alle verfügbaren Angaben darüber, von wem sie oder er den Stoff oder die Zubereitung bezogen hat und an wen sie oder er den Stoff oder die Zubereitung abgegeben hat;
d. die Massnahmen, die zur Abwendung der Gefahr getroffen worden sind, wie Warnungen, Verkaufsstopp, Rücknahme vom Markt oder Rückruf.
4 Die kantonale Behörde entscheidet, ob und wie auf eine Gefährdung aufmerksam gemacht wird.
Art. 68 Warenmuster
Stoffe und Zubereitungen der Gruppen 1 und 2 dürfen zu Werbezwecken nur an berufliche Verwenderinnen oder an Händlerinnen abgegeben werden.
Art. 69 Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss
der Selbstverteidigung dienen
1 Für den Umgang mit Stoffen und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, gelten die Artikel 62, 64 Absätze 2 und 3, 65 Absätze 2 und 3, 67 Absätze 3 und 4 und 68 sinngemäss.
2 Stoffe und Zubereitungen, die bestimmungsgemäss der Selbstverteidigung dienen, dürfen nicht in Selbstbedienung angeboten werden.
3. Kapitel: Umgang mit besonders besorgniserregenden Stoffen
Art. 70 Liste der besonders besorgniserregenden Stoffe
1 Stoffe nach Artikel 57 der EU-REACH-Verordnung46 gelten als besonders besorgniserregend, wenn sie in Anhang 3 (Kandidatenliste) aufgenommen werden.
46 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.