Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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2 Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO, ob ein Stoff der Kandidatenliste, der in Anhang XIV der EU-REACH-Verordnung aufgelistet ist, in Anhang 1.17 ChemRRV47 aufgenommen wird.
Art. 71 Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten
1 Wer einen Gegenstand, der einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent enthält, gewerblich abgibt, muss die folgenden Informationen abgeben:
a. den Namen des betreffenden Stoffes;
b. alle Informationen, die nötig sind für eine sichere Verwendung des Gegenstands, soweit diese der Abgeberin vorliegen.
2 Sie oder er muss die Informationen kostenlos abgeben:
a. beruflichen Verwenderinnen oder Händlerinnen: unaufgefordert;
b. privaten Verwenderinnen: auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen.
5. Titel: Datenbearbeitung
Art. 72 Produkteregister
1 Die Anmeldestelle führt ein Register über Stoffe und Zubereitungen, die in den Geltungsbereich der folgenden Verordnungen fallen:
a. diese Verordnung;
b. ChemRRV48;
c. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200549;
d. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200550.
2 Das Register wird erstellt gestützt auf Daten, die:
a. von einer schweizerischen Behörde im Rahmen einer der Verordnungen nach Absatz 1 erhoben oder erarbeitet worden sind;
b. von ausländischen Behörden oder von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden.
Art. 73 Vertrauliche Angaben
1 Die Vollzugsbehörden behandeln die Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe besteht.
47SR 814.81
48SR 814.81
49SR 813.12