Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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2 Das BAFU entscheidet im Einvernehmen mit dem BAG und dem SECO, ob ein Stoff der Kandidatenliste, der in Anhang XIV der EU-REACH-Verordnung aufgelistet ist, in Anhang 1.17 ChemRRV47 aufgenommen wird.

Art. 71 Gegenstände, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten

1 Wer einen Gegenstand, der einen besonders besorgniserregenden Stoff in einer Konzentration von über 0,1 Gewichtsprozent enthält, gewerblich abgibt, muss die folgenden Informationen abgeben:

a. den Namen des betreffenden Stoffes;

b. alle Informationen, die nötig sind für eine sichere Verwendung des Gegenstands, soweit diese der Abgeberin vorliegen.

2 Sie oder er muss die Informationen kostenlos abgeben:

a. beruflichen Verwenderinnen oder Händlerinnen: unaufgefordert;

b. privaten Verwenderinnen: auf Verlangen innerhalb von 45 Tagen.

5. Titel: Datenbearbeitung

Art. 72 Produkteregister

1 Die Anmeldestelle führt ein Register über Stoffe und Zubereitungen, die in den Geltungsbereich der folgenden Verordnungen fallen:

a. diese Verordnung;

b. ChemRRV48;

c. Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 200549;

d. Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200550.

2 Das Register wird erstellt gestützt auf Daten, die:

a. von einer schweizerischen Behörde im Rahmen einer der Verordnungen nach Absatz 1 erhoben oder erarbeitet worden sind;

b. von ausländischen Behörden oder von internationalen Organisationen zur Verfügung gestellt werden.

Art. 73 Vertrauliche Angaben

1 Die Vollzugsbehörden behandeln die Daten, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse besteht, vertraulich, soweit nicht ein überwiegendes öffentliches Interesse an deren Bekanntgabe besteht.

47SR 814.81

48SR 814.81

49SR 813.12

50 SR 916.161