Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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2 Die Anmeldestelle bezeichnet im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen die vertraulichen Daten. Sie bezeichnet sie vor der Weitergabe an die nach Artikel 75 Absatz 2 zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden.
3 Als schutzwürdig gilt insbesondere das Interesse an der Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses einschliesslich der Angaben über die vollständige Zusammensetzung und in Verkehr gebrachten Mengen eines Stoffes oder einer Zubereitung.
4 Erhält die Anmeldestelle davon Kenntnis, dass als vertraulich geltende Daten nachträglich rechtmässig bekannt gegeben wurden, so sind diese Angaben nicht mehr vertraulich zu behandeln.
5 In keinem Fall als vertraulich gelten:
a. der Handelsname;
b. der Name und die Adresse der anmelde-, mitteilungs- oder meldepflichtigen Person;
c. die physikalisch-chemischen Eigenschaften;
d. die Verfahren zur ordnungsgemässen Entsorgung, zur möglichen Wiederverwertung und sonstigen Unschädlichmachung;
e. die Zusammenfassung der Ergebnisse der toxikologischen und ökotoxikologischen Prüfungen;
f. der Reinheitsgrad eines Stoffes und die Identität der für die Einstufung relevanten Verunreinigungen und Zusatzstoffe;
g. die Empfehlungen über Vorsichtsmassnahmen bei der Verwendung und über Sofortmassnahmen bei Unfällen;
h. die im Sicherheitsdatenblatt enthaltenen Informationen;
i. die geeigneten Analysemethoden zur Feststellung der Exposition des Menschen und des Vorkommens in der Umwelt.
6 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen können Daten des Produkteregisters, die in keinem Fall als vertraulich gelten, veröffentlichen.
Art. 74 Weitergabe von Daten an die Anmeldestelle und an
die Beurteilungsstellen
Der Anmeldestelle und den Beurteilungsstellen sind, auf deren Verlangen und wenn es zum Vollzug dieser Verordnung erforderlich ist, folgende Daten über Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände weiterzugeben:
a. Daten, die vom BLW erhoben werden gestützt auf:
1. die Dünger-Verordnung vom 10. Januar 200151,
2. die Futtermittel-Verordnung vom 26. Mai 199952,
3. die Pflanzenschutzmittelverordnung vom 18. Mai 200553;