Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

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b. Daten über Fremd- und Inhaltsstoffe von Lebensmitteln und über Stoffe in Gebrauchsgegenständen, die vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 200554 erhoben werden;

c. Daten der Eidgenössischen Zollverwaltung aus den Zollanmeldungen;

d. Daten, die vom SECO, von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder von den kantonalen Arbeitsinspektoraten gestützt auf die Arbeitnehmerschutzgesetzgebung erhoben werden;

e. Daten, die von der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 79) erhoben werden;

f. Daten, die von Prüfungsstellen nach Artikel 12 Absatz 3 der ChemRRV55 erhoben werden;

g. Daten, die von den Kantonen erhoben werden beim Vollzug dieser Verordnung oder anderer Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln.

Art. 75 Austausch von Informationen und Daten

1 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen stellen sich, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, gegenseitig die Daten zur Verfügung, die sie erhoben haben oder haben erheben lassen gestützt auf diese Verordnung oder andere Erlasse, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln. Sie können zu diesem Zweck automatisierte Abrufverfahren einrichten.

2 Sie stellen den kantonalen und eidgenössischen Behörden, die zuständig sind für den Vollzug von Erlassen, die den Schutz des Menschen oder der Umwelt vor Stoffen, Zubereitungen oder Gegenständen regeln, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Daten zur Verfügung.

3 Sie dürfen Daten über Herstellerinnen und die von ihnen in Verkehr gebrachten Stoffe oder Zubereitungen den nachfolgend genannten Behörden im Abrufverfahren zugänglich machen (FRANCAIS adapter), sofern die Daten für den Vollzug für sie notwendig sind:

a. den Zollbehörden;

b. den Behörden gemäss Absatz 2;

c. der Auskunftsstelle für Vergiftungen (Art. 79).

4 Sie können in Einzelfällen anderen als den in Absatz 2 genannten Stellen Daten über Stoffe, Zubereitung und Gegenstände weitergeben, wenn diese die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

53 SR 916.161

54 SR 817.02

55 SR 814.81