Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 39Fedlex · Vorlage

7 Für kosmetische Mittel sowie für ausschliesslich dafür bestimmte Ausgangs- und Zusatzstoffe verfügt die für diese Produkte zuständige Stelle die erforderlichen Massnahmen. Die Mitwirkung des BAFU richtet sich nach den Artikeln 62a und 62b des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199756.

Art. 83 Überwachung im Zusammenhang mit der Landesverteidigung

Bei Angelegenheiten, die die Landesverteidigung betreffen, prüft die Anmeldestelle im Einvernehmen mit den Beurteilungsstellen, ob die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten sind.

Art. 84 Überwachung der Ein- und Ausfuhr

1 Die Zollstellen kontrollieren auf Ersuchen der Anmeldestelle, ob Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen.

2 Die Beurteilungsstellen können die Anmeldestelle auffordern, ein Ersuchen nach Absatz 1 zu stellen.

3 Bei Verdacht auf eine Widerhandlung sind die Zollstellen berechtigt, die Ware an der Grenze zurückzuhalten und die übrigen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung beizuziehen. Diese nehmen die weiteren Abklärungen vor und treffen die erforderlichen Massnahmen.

4. Abschnitt: Anpassungen der technischen Vorschriften

Art. 85

Das BAG passt im Einvernehmen mit dem BAFU und dem SECO die folgenden Anhänge an:

a. Anhang 2:

1. es bezeichnet die massgebende Fassung der Anhänge der EU-CLP-Verordnung57,

2. es berücksichtigt die Änderungen der Testrichtlinien für Chemikalien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und bezeichnet die massgebende Fassung der Verordnung (EG) Nr. 440/200858,

3. es bezeichnet die massgebende Fassung des Anhangs II der EU-REACH-Verordnung59;

56 SR 172.010

57 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.

58 Verordnung (EG) Nr. 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäss der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), ABl. L 142 vom 31.5.2008, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 260/2014, ABl. L 81 vom 19.3.2014, S. 1.

59 Siehe Fussnote zu Art. 2 Abs. 4.