Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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b. Anhang 3; es berücksichtigt dabei die Änderungen der «Liste der für eine Aufnahme in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 in Frage kommenden Stoffe» nach Artikel 59 Absatz 1 der EU-REACH-Verordnung;
c. Anhang 4; es berücksichtigt dabei die Änderungen der Anhänge III und VII– XI der EU-REACH-Verordnung.
5. Abschnitt: Übertragung von Aufgaben und Befugnissen an Dritte
Art. 86
1 Die zuständigen Bundesstellen können die ihnen durch diese Verordnung zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse ganz oder teilweise geeigneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften oder Privaten übertragen.
2 Soweit der Vollzug des Gesundheitsschutzes betroffen ist, ist die Übertragung eingeschränkt auf:
a. die Überprüfung der Selbstkontrolle;
b. die Beurteilung im Rahmen der Überprüfung der Anmeldung und der Folgeinformationen;
c. Informationstätigkeiten nach Artikel 28 ChemG;
d. die Risikobewertung nach Artikel 16 ChemG.
6. Abschnitt: Gebühren
Art. 87
Die Gebührenpflicht und die Gebührenbemessung für Verwaltungshandlungen der Bundesvollzugsbehörden nach dieser Verordnung richten sich nach der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 200560.
2. Kapitel: Kantone
1. Abschnitt: Nachträgliche Kontrolle
Art. 88 Aufgaben der kantonalen Vollzugsbehörden
1 Die kantonalen Vollzugsbehörden kontrollieren Stoffe, Zubereitungen und Gegenstände, die sich auf dem Markt befinden, anhand von Stichproben.
2 Im Rahmen dieser Kontrollen überprüfen die kantonalen Vollzugsbehörden, ob: