Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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c. die bekannten Verwendungszwecke;
d. Angaben über die von den Herstellerinnen in Verkehr gebrachten Mengen;
e. soweit vorhanden und von der Herstellerin mit zumutbarem Aufwand zu beschaffen: das Registrierungsdossier, das der Europäischen Chemikalienagentur eingereicht wurde. => ne concerne que d et i
3 Auf Antrag einer Beurteilungsstelle verlangt die Anmeldestelle von einer der Herstellerinnen Abklärungen oder Untersuchungen. Für die der Herstellerin entstehenden Kosten haften alle betroffenen Herstellerinnen solidarisch.
3. Abschnitt: Überprüfung der Selbstkontrolle und Überwachung
Art. 82 Überprüfung der Selbstkontrolle
1 Die Beurteilungsstellen überprüfen in ihrem Zuständigkeitsbereich bei Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen:
a. die Beurteilung und die Einstufung;
b. die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt.
2 Sie können die Anmeldestelle beauftragen:
a. die Zusammensetzung und die physikalisch-chemischen Eigenschaften von Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen zu überprüfen;
b. kantonale Vollzugsbehörden zu ersuchen, Proben zu entnehmen.
3 Besteht Grund zur Annahme, dass die Beurteilung oder die Einstufung nicht oder nicht korrekt erfolgt ist, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin:
a. alle Unterlagen, die zur Feststellung der gefährlichen Eigenschaften oder zur Beurteilung gedient haben;
b. gegebenenfalls das Sicherheitsdatenblatt.
4 Die Anmeldestelle verlangt auf Antrag einer Beurteilungsstelle von der Herstellerin die Durchführung von Prüfungen oder vertieften Beurteilungen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass:
a. Stoffe oder Zubereitungen, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle den Menschen oder die Umwelt gefährden können;
b. Gegenstände, ihre Folgeprodukte oder ihre Abfälle die Umwelt gefährden können.
5 Im Übrigen haben die Vollzugsbehörden die Befugnisse nach Artikel 42 ChemG und hinsichtlich einer Gefahr für die Umwelt auch die nach Artikel 41 ChemG.
6 Kommt die Herstellerin einer Verfügung nicht nach, so verbietet die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle die weitere Abgabe der betreffenden Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände.