Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 36Fedlex · Vorlage
5 Soweit es sich um vertrauliche Daten über die Zusammensetzung von Zubereitungen handelt, ist eine Weitergabe nach den Absätzen 2, 3 und 4 nur statthaft, wenn diese durch eine Strafverfolgungsbehörde verlangt wird oder der Beantwortung medizinischer Anfragen dient, insbesondere in Notfällen oder zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt.
6 Die Kantone informieren das BAG über die Ergebnisse von Erhebungen und Abklärungen zur Qualität der Innenraumluft und leiten ihm die ihnen verfügbaren Daten zur Innenraumluft weiter.
Art. 76 Weitergabe von Daten an das Ausland und an internationale
Organisationen
1 Die Anmeldestelle und die Beurteilungsstellen dürfen Daten, die nicht vertraulich sind, an ausländische Behörden und Institutionen sowie internationale Organisationen weitergeben.
2 Sie dürfen vertrauliche Daten weitergeben, wenn:
a. völkerrechtliche Vereinbarungen oder Beschlüsse internationaler Organisationen dies erfordern; oder
b. es zur Abwendung unmittelbar drohender Gefahr für Leben oder Gesundheit des Menschen oder für die Umwelt erforderlich ist.
6. Titel: Vollzug
1. Kapitel: Bund
1. Abschnitt: Organisation
Art. 77 Anmeldestelle und Steuerungsausschuss
1 Die Anmeldestelle ist dem BAG administrativ zugewiesen.
2 Für die Anmeldestelle wird ein Steuerungsausschuss eingesetzt. Dieser besteht aus den Direktorinnen und Direktoren folgender Bundesämter:
a. BAG;
b. BLW;
c. BAFU;
d. SECO.
3 Der Steuerungsausschuss hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
a. Wahl der Leitung der Anmeldestelle;
b. Festlegung der Strategie der Anmeldestelle;
c. Einsicht in und Antragsrecht für das Budget der Anmeldestelle.
4 Der Steuerungsausschuss entscheidet einvernehmlich.