Entwurf Totalrevision Chem

Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 41Fedlex · Vorlage

a. die Anmelde-, Mitteilungs- und Meldepflicht (Art. 24, 34, 48, 52, 53) sowie die Bestimmungen über die Folgeinformationen (Art. 46) erfüllt worden sind;

b. die Verpackung den Bestimmungen über die Verpackung (Art. 8 und 9) entspricht;

c. die Kennzeichnung den Bestimmungen über die Kennzeichnung (Art. 10–

13) entspricht;

d. die Vorschriften über die Bereitstellung, Aktualisierung und Aufbewahrung des Sicherheitsdatenblattes (Art. 21–23) eingehalten werden und ob die Angaben auf dem Sicherheitsdatenblatt nicht offensichtlich fehlerhaft sind;

e. die Vorschriften über die Werbung (Art. 60) und die Warenmuster (Art. 68) eingehalten werden.

f. die Informationspflicht bei der Abgabe von Gegenständen, die besonders besorgniserregende Stoffe enthalten (Art. 71), erfüllt worden ist.

Art. 89 Zusammenarbeit zwischen den kantonalen und den eidgenössischen

Vollzugsbehörden

1 Die Anmeldestelle weist von sich aus oder auf Antrag einer Beurteilungsstelle die kantonalen Vollzugsbehörden an, bestimmte Stoffe, Zubereitungen oder Gegenstände zu kontrollieren, insbesondere auch nach Artikel 82 Absatz 1.

2 Die kantonalen Vollzugsbehörden erheben auf Ersuchen der Anmeldestelle Proben.

3 Geben die Kontrollen Anlass zu erheblichen Beanstandungen, so informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle und die nach Artikel 90 für die Verfügungen zuständigen Behörden.

4 Bei begründetem Verdacht auf eine fehlerhafte Einstufung informiert die kontrollierende Behörde die Anmeldestelle.

Art. 90 Verfügung der kantonalen Vollzugsbehörden

Ergibt die Kontrolle, dass Verstösse gegen die in den Artikeln 88 Absatz 2 und 89 Absatz 1 genannten Bestimmungen vorliegen, so verfügt die Behörde des Kantons, in dem die Pflichtige ihren Wohn- oder Geschäftssitz hat, die nötigen Massnahmen.

2. Abschnitt: Überwachung des Umgangs und Förderung umweltgerechten Verhaltens

Art. 91

1 Die kantonalen Vollzugsbehörden überwachen, ob die besonderen Bestimmungen über den Umgang (Art. 55–59 und 61–67) eingehalten werden. Artikel 25 Absatz 1 zweiter Satz ChemG gilt entsprechend.