Entwurf Totalrevision Chem
Vernehmlassung 2014/50: Totalrevision der Chemikalienverordnung · 70 Seiten
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Art. 78 Beurteilungsstellen
Beurteilungsstellen sind:
a. das BAG für die Belange des Schutzes des Lebens und der Gesundheit des Menschen;
b. das BAFU für die Belange des Umweltschutzes und des mittelbaren Schutzes des Menschen;
c. das SECO für die Belange des Arbeitnehmerschutzes.
Art. 79 Auskunftsstelle für Vergiftungen
1 Auskunftsstelle für Vergiftungen nach Artikel 30 ChemG ist das Schweizerische Toxikologische Informationszentrum (STIZ).
2 Das BAG schliesst mit dem STIZ eine Vereinbarung über die Höhe der Abgeltung für dessen Leistungen nach Artikel 30 Absatz 2 ChemG ab.
Art. 80 Fachkommission für Chemikalien
1 Das EDI kann im Einvernehmen mit dem UVEK und dem WBF eine Fachkommission für Chemikalien bestellen.
2 Die Fachkommission für Chemikalien setzt sich zusammen aus Sachverständigen eidgenössischer und kantonaler Stellen, der Wissenschaft, der Wirtschaft, des Konsumentenschutzes und der interessierten Kreise.
3 Sie berät die Departemente in grundsätzlichen Fragen der Rechtsetzung und des Vollzugs im Bereich von Stoffen und Zubereitungen und ist befugt, Anregungen zu machen. Sie kann externe Sachverständige für die Beratung beiziehen.
2. Abschnitt: Überprüfung alter Stoffe
Art. 81
1 Die Beurteilungsstellen können alte Stoffe überprüfen, die:
a. auf Grund der hergestellten oder in Verkehr gebrachten Mengen oder auf Grund ihrer Gefährlichkeit oder der Gefährlichkeit ihrer Folgeprodukte oder Abfälle ein besonderes Risiko für das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt darstellen; oder
b. Gegenstand eines internationalen Altstoff-Programms sind.
2 Soll ein alter Stoff überprüft werden, so verlangt die Anmeldestelle auf Antrag einer Beurteilungsstelle von allen betroffenen Herstellerinnen folgende Angaben:
a. Name und Adresse der Herstellerin sowie Name und Adresse der ausländischen Herstellerin, falls die Herstellerin den Stoff einführt;
b. alle Unterlagen, die zur Ermittlung und Feststellung der gefährlichen Eigenschaften des Stoffes gedient haben;