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Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 20 Seiten

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XX Natur- und Heimatschutz

4. Abschnitt: Kontrollen, Beanstandungen und Strafbestimmung

Art. 8 Kontrollorgane

1Das BLV und die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) sind als Kontrollorgane für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.

2Das EDI kann Organisationen oder Personen des privaten oder öffentlichen Rechts mit Vollzugsaufgaben betrauen.

Art. 9 Kontrollen

1Die Kontrollorgane sind befugt, an den Grenzkontrollstellen, den Zollstellen und am Geschäftssitz des Importeurs die Fangbescheinigungen, die Begleitdokumente und die Sendung zu überprüfen und physische Kontrollen durchzuführen.

2Die Kontrollen erfolgen stichprobenweise und bei Verdacht auf Verstoss gegen die Einfuhrbedingungen.

3Die verantwortlichen Personen müssen den Kontrollorganen auf Verlangen Auskünfte über die Identität und die Herkunft der Sendungen erteilen.

4Sie müssen den Kontrollorganen auf Verlangen die Sendungen, die Fangbescheinigungen, die Begleitdokumente sowie die Warenbuchhaltung zur Kontrolle vorlegen.

Art. 10 Beanstandungen

Die Kontrollorgane beanstanden Sendungen, die den Vorschriften nicht entsprechen. Sie beanstanden insbesondere Sendungen:

a. die nicht ordnungsgemäss angemeldet worden sind;

b. für die die erforderlichen Dokumente auch nach Gewährung der Nachfrist fehlen oder mangelhaft sind;

c. bei denen trotz Vorlegen der erforderlichen Dokumente ein begründeter Verdacht besteht, dass die Fischereierzeugnisse nicht rechtmässiger Herkunft sind, gegen die Einfuhrbedingungen verstossen oder dass die Fangbescheinigung unecht ist.

Art. 11 Massnahmen

1Die EZV hält Sendungen bei der Zollstelle oder der Grenzkontrollstelle zurück, denen die Freigabenummer fehlt oder bei denen sie den Verdacht hat, dass die Einfuhrbedingungen nicht erfüllt sind. Sie informiert das BLV, das über das weitere Vorgehen entscheidet.

2Das BLV verweigert bei beanstandeten Sendungen die Erteilung der Freigabenummer.