Vorlage

Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 2Fedlex · Vorlage

XX Natur- und Heimatschutz

e. GVDE: gemeinsames Veterinärdokument nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 282/20043 sowie Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 136/20044 mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft;

f. Gesundheitsbescheinigung: von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestelltes Dokument, das die Herkunft einer Sendung und die Einhaltung der tierseuchenpolizeilichen, tierschutzrechtlichen und lebensmittelhygienischen Anforderung belegt;

g. Zollstellen: Zollstellen, die für die Veranlagung von Tieren und Tierprodukten zuständig sind;

h. Grenzkontrollstellen: Zollstellen mit grenztierärztlichem Dienst;

i. Rechtmässige Herkunft: Fischereierzeugnisse, die aus Fängen stammen,

welche

1. durch Fangschiffe getätigt wurden, welche von einem Flaggenstaat ordnungs gemäss registriert wurden und durch die gemäss geltender internationaler Gesetzgebung notwendigen Identifikationsmittel eindeutig identifizierbar sind;

2. durch Fangschiffe getätigt wurden, die keinen Sperrmassnahmen durch Einzelstaaten, Staatengemeinschaften oder regionale Fischereiorganisationen unterliegen;

3. durch Fangschiffe getätigt wurden, welche über die notwendigen Genehmigungen zum Fang der betreffenden Fischarten verfügen und unter Beachtung der geltenden einzelstaatlichen oder von der zuständigen regionalen Fischereiorganisation festgelegten Regeln ihre Fangtätigkeit ausüben;

4. bei der Anlandnung gemäss den geltenden einzelstaatlichen und die von der regionalen Fischereiorganisation aufgestellten Vorschriften gemeldet wurden und

5. innerhalb der für die betreffende Fischart geltenden Fangquoten erbeutet wurden.

Art. 3 Einfuhrbedingungen

Fischereierzeugnisse dürfen in die Schweiz nur eingeführt werden, wenn

a. sie rechtmässiger Herkunft sind; und

b. ihnen die Fangbescheinigungen gemäss Anhang 2 und die erforderlichen Begleitdokumente beiliegen.

3 Verordnung (EG) Nr. 282/2004 zur Festlegung eines Dokuments für die Zollanmeldung und Veterinärkontrolle von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren, ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 11, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 585/2004, ABl. L 91 vom 30.3.2004, S. 17.

4 Verordnung (EG) Nr. 136/2004, mit Verfahren für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der Gemeinschaft, ABl. L

21 vom 28.1.2004, S. 11, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 494/2014, ABl. L 139 vom 14.5.2014.