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Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 20 Seiten

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Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen

(xx Abkürzung)

vom

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf die Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a., 9 Abs. 1, 12 Absatz 5, 13 Absatz 3, 20 Absatz 4, 21 und 26 Absatz 5 des Bundesgesetzes vom 16. März 20121 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten (BGCITES),

verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1Diese Verordnung regelt die Kontrollen, mit welchen die Einfuhr von Erzeugnissen aus illegaler, ungemeldeter oder unregulierter Fischerei verhindert werden soll.

2Aquakulturerzeugnisse aus Fischbrut oder Larven, Zierfische und sämtliche Süsswasserfischereierzeugnisse sind vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.

Art. 2 Begriffe

In dieser Verordnung bedeuten:

a. Fischereierzeugnisse: kontrollpflichtige, in Anhang 1 genannte Meeresfischereierzeugnisse;

b. Flaggenstaat: Staat, in dessen Schiffsregister das in der Fangbescheinigung genannte Fangschiff eingetragen ist und dessen Flagge es führt;

c. Sendung: Fischereierzeugnisse, die entweder gleichzeitig oder mit einem einzigen Frachtpapier von einem Exporteur an einen Importeur versandt werden;

d. verantwortliche Personen: Personen nach Artikel 26 des Zollgesetzes vom 18. März 20052 (ZG) und Personen, die Fischereierzeugnisse einführen oder einführen lassen und gewerbsmässigen Handel treiben;

SR ..........

1SR 453

2 SR 631.0