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Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 20 Seiten

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Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen. V XX

3. Abschnitt: Vereinfachtes Kontrollverfahren

Art. 6 Kriterien für die Anwendung des vereinfachten Kontrollverfahrens

1Fischereierzeugnisse aus Flaggenstaaten, die in Anhang 5 aufgeführt sind, können ohne Voranmeldung beim BLV eingeführt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 3 vorliegen.

2Kriterien für die Aufnahme in Anhang 5 sind, dass der Flaggenstaat:

a. über eine Gesetzgebung zur Verhinderung von illegaler, ungemeldeter oder unregulierter Fischerei verfügt;

b. über eine verantwortliche Behörde zur Überwachung der gesetzlichen Vorgaben nach Bst. a verfügt;

c. über die notwendigen Vollzugsinstrumente zur Durchsetzung der gesetzlichen Vorgaben nach Bst. a verfügt;

d. die notwendige Anzahl von Kontrollen durchführt, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben nach Bst. a zu überprüfen;

e. Mitglied der in den Fanggebieten zuständigen Regionalen Fischereiorganisationen ist;

f. internationale Abkommen ratifiziert hat, die eine nachhaltige Fischerei bezwecken und

g. nicht aufgrund ausreichend belegter Hinweise den Schluss zulässt, die illegale, ungemeldete oder unregulierte Fischerei zu dulden, zu begünstigen oder zu fördern.

3Das EDI stützt sich für die Abklärungen auf die Informationen der in Artikel 19 Absatz 1 genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen sowie auf die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereierzeugnissen.

Art. 7 Nachführung von Anhang 5

1Das EDI kann Anhang 5, nach Anhörung des Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung, nachführen.

2Das EDI kann Flaggenstaaten auf deren Antrag hin in Anhang 5 aufnehmen. Der Antrag ist in einer Amtssprache oder in Englisch zu verfassen und zu begründen.

3Flaggenstaaten, deren Antrag auf Aufnahme in Anhang 5 abgelehnt werden soll oder die vom Anhang 5 entfernt werden sollen, werden vorgängig angehört.