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Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 20 Seiten

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XX Natur- und Heimatschutz

zeugnissen. Er berücksichtigt die Entscheide der EU betreffend die nichtkooperierenden Staaten gemäss Artikel 31-34 der Verordnung (EG) Nr. 1005/20085.

4Flaggenstaaten, die in Anhang 4 aufgenommen werden sollen, werden vom EDI vorgängig angehört.

2. Abschnitt: Allgemeines Kontrollverfahren

Art. 4 Voranmeldung der Sendung

1Die verantwortliche Person muss die Sendung mit Fischereierzeugnissen spätestens drei Arbeitstage vor der geplanten Einfuhr beim Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) voranmelden.

2In begründeten Fällen kann das BLV eine kürzere Frist zur Voranmeldung gewähren.

3Für die Voranmeldung muss die verantwortliche Person folgende Dokumente als Scan im Informationssystem nach Artikel 21 BGCITES6 (Informationssystem) erfassen:

a. die Fangbescheinigung;

b. die Begleitdokumente gemäss Artikel 3b Bst. a, b und gegebenenfalls c, sowie

c. eine Zusammenfassung der in den Begleitdokumenten enthaltenen Daten.

Art. 5 Freigabe der Sendung

1Das BLV prüft die von der verantwortlichen Person gemeldeten Daten und vergleicht sie mit den Zolldaten.

2Es gibt die Sendung frei, wenn die Angaben auf den Fangbescheinigungen vollständig und korrekt sind und mit den Begleitdokumenten übereinstimmen.

3Weisen die Angaben auf den eingereichten Scans geringfügige Mängel auf, so gewährt das BLV eine Nachfrist von sieben Arbeitstagen zur Behebung der Mängel. Sind die Mängel behoben, so gibt das BLV die Sendung frei.

4Für freigegebene Sendungen vergibt das BLV eine Freigabenummer.

5Mit der Freigabenummer kann die verantwortliche Person die Sendung beim Zoll anmelden.

5 Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999, Fassung gemäss Abl. L 268 vom 29.10.2008, S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 202/2011, ABl. L 57 vom 2.3.2011, S. 10.

6 SR 453