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Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 20 Seiten

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Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen. V XX

c. Behörden der EU und der EU-Mitgliedstaaten, die mit der Überwachung der Fischerei und der Umsetzung von Massnahmen gegen die illegale, unangemeldete und unregulierte Fischerei beauftragt sind;

d. regionale Fischereiorganisationen

e. internationale Organisationen für Ernährung und Fischerei;

f. nationale und internationale Polizeiorgane.

Art. 20 Informatiksicherheit

Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Bundesinformatikverordnung vom 9. Dezember 201110.

Art. 21 Archivierung und Löschung der Daten

1Die Archivierung der Daten richtet sich nach den Vorschriften des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 199811.

2Die Daten zu vergebenen Freigabenummern sowie zu abgelehnten Anmeldungsgesuchen, zu Verfügungen über Verwaltungsmassnahmen und zu Strafverfahren werden nach 10 Jahren gelöscht.

7. Abschnitt: Nachführung der Anhänge

Art. 22

Das EDI kann die Anhänge 1, 2 und 3 entsprechend der internationalen oder der technischen Entwicklung nachführen.

8. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 23

Diese Verordnung tritt am xxx 2015 in Kraft.

10 SR 172.010.58

11 SR 152.1