Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 21 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen
I. Ausgangslage
1.) Motion 09.3614; Keine Erzeugnisse aus illegaler Fischerei auf dem Schweizer Absatzmarkt
Die Fischbestände in den Weltmeeren sind eine wichtige Nahrungsquelle für den Menschen. Es besteht bei vielen Fischarten eine Gefahr der Übernutzung, welche zu einem Zusammenbruch von Beständen führen kann. Deshalb haben Einzelstaaten und Staatengemeinschaften heute zur Regelung der Fischerei Fangquoten, Schonzeiten und Schongebiete festgelegt, um eine langfristige, nachhaltige Nutzung sicherzustellen. Die illegale, nichtgemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei; aus dem Englischen: illegal, unreported and unregulated fishing) hält diese Vorgaben nicht ein. Sie gilt deshalb als eine der grössten Gefahren für die nachhaltige Bewirtschaftung der lebenden aquatischen Ressourcen.
Die Massnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei gehen nicht nur Staaten mit eigenen Fischfangflotten etwas an. Vielmehr müssen auch Importstaaten verhindern, dass die Erzeugnisse aus IUU-Fischerei einen Absatzmarkt finden.
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Die EU hat mit der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der IUU-Fischerei geschaffen. Gestützt auf diese Verordnung ist die Einfuhr von Produkten aus IUU-Fischerei in die EU seit dem 1. Oktober 2010 verboten. Alle Einfuhren von Meeresfischereierzeugnissen werden entsprechend kontrolliert.
Um sicherzustellen, dass die Schweiz nicht zum alternativen Absatzmarkt für diese Produkte wird, soll die Einfuhr von Fischereierzeugnissen neu auch in der Schweiz einer entsprechenden Kontrolle unterworfen werden. Dies ist das Anliegen der Ende 2011 von den Eidgenössischen Räten überwiesenen Motion 09.3614 Sommaruga Carlo „Keine Erzeugnisse aus illegaler Fischerei auf dem Schweizer Absatzmarkt“. Die Motion beauftragt den Bundesrat, analog der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008
1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1005/2008 DES RATES vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (Abl. L 286; S.1)