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Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 20 Seiten
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Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen. V XX
Art. 3a Fangbescheinigung
1Die Fangbescheinigung bestätigt die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, in einem bestimmten Fanggebiet oder für eine bestimmte Fischerei.
2Sie muss von dem Flaggenstaat des Fischereifahrzeuges validiert sein, das die Fänge getätigt hat, aus denen die Fischereierzeugnisse gewonnen worden sind.
3Mit der Fangbescheinigung wird bestätigt, dass die Fänge rechtmässiger Herkunft sind.
4Die Fangbescheinigung muss alle im Muster in Anhang 2 vorgegebenen Angaben enthalten.
Art. 3b Begleitdokumente
Begleitdokumente sind folgende sendungsbezogene Dokumente:
a. die Rechnung;
b. der Frachtbrief oder andere Dokumente, die den Transport dokumentieren;
c. die Verarbeitungserklärung nach Anhang 3;
d. bei Sendungen von ausserhalb der EU: die Gesundheitsbescheinigung oder das GVDE.
Art. 3c Aufbewahrungspflicht und Bestandeskontrolle
1Die verantwortliche Person muss die Fangbescheinigung und die Begleit-
dokumente nach der Einfuhr der Sendung drei Jahre lang aufbewahren.
2Sie ist verpflichtet, eine Bestandeskontrolle über die Einfuhr von Fischerei-
erzeugnissen zu führen.
Art. 3d Einfuhrverbot
1Verboten ist die Einfuhr von Fischereierzeugnissen, die aus einem Flaggenstaat stammen, der in Anhang 4 aufgelistet ist. Vom Einfuhrverbot können sämtliche Fischereierzeugnisse oder aber nur Fischereierzeugnisse betroffen sein, für welche die Nachhaltigkeit nicht gewährleistet ist.
2Eine Auflistung in Anhang 4 kann erfolgen, wenn ausreichend belegte Hinweise auf die Duldung, Begünstigung oder Förderung der illegalen, ungemeldeten oder unregulierten Fischerei durch einen Flaggenstaat vorliegen.
3Der Bundesrat kann Anhang 4 auf Antrag des Eidgenössischen Departements des Innern (EDI) nachführen. Er stützt sich dabei insbesondere auf die Informationen der in Artikel 19 genannten ausländischen Behörden und internationalen Organisationen und auf die Ergebnisse der Kontrollverfahren bei der Einfuhr von Fischereier-