Vorlage

Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 20 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen. V XX

Art. 12 Strafbestimmungen

Widerhandlungen gegen die Artikel 3 und 4 sind strafbar nach Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b BGCITES7.

5. Abschnitt: Gebühren und Kosten

Art. 13 Gebühren pro Sendung

Das BLV stellt der verantwortlichen Person pro vorangemeldeter Sendung eine Gebühr von 70 Franken in Rechnung.

Art. 13a Weitere Gebühren

1Das BLV stellt der verantwortlichen Person weitere Gebühren in Rechnung, wenn

a. aufgrund unvollständiger oder zweifelhafter Angaben Abklärungen zu treffen sind oder

b. eine Kontrolle an den Grenzkontrollstellen, den Zollstellen oder am Geschäftssitz des Importeurs ergibt, dass die Vorschriften dieser Verordnung verletzt wurden.

2Die weiteren Gebühren werden nach Zeitaufwand festgelegt. Der Stundenansatz beträgt 200 Franken.

3Im Übrigen gilt die Gebührenverordnung des BLV vom 30. Oktober 19858.

Art. 14 Kosten während des Kontrollverfahrens und nach Beanstandungen Die Kosten, die während des Kontrollverfahrens und nach Beanstandungen entstehen, werden der verantwortlichen Person in Rechnung gestellt. Sie umfassen insbesondere die Kosten für die Lagerung oder Unterbringung beanstandeter Sendungen.

6. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 15 Erfassung von Daten im Informationssystem

Im Informationssystem werden folgende Daten erfasst und mit den Daten des elektronischen Zollanmeldesystems verknüpft:

a. die Betriebsdaten des Bestimmungsbetriebs;

b. Name und Adresse des Importeurs und der Person, die die Sendung zur Zollveranlagung anmeldet;

7SR 453

8 SR 916.472