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Vernehmlassung 2014/54: Verordnung über die Kontrolle der rechtmässigen Herkunft von importierten Fischereierzeugnissen · 20 Seiten
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XX Natur- und Heimatschutz
c. Anmeldedaten zu den Sendungen, namentlich zu den Mengen in Kilogramm, und zu den Fischarten und Fanggebieten pro Fangbescheinigung;
d. der Flaggenstaat, aus dem die Fangbescheinigung stammt;
e. Scans der Fangbescheinigungen;
f. Scans der Begleitdokumente;
g. die Freigabenummern;
h. Kontrollergebnisse;
i. Daten über die Abklärung und Eröffnung von Strafverfahren; und
j. Daten über die Verweigerung der Freigabe einer Sendung.
Art. 16 Eingabe der Daten
1Die verantwortlichen Personen geben die Daten nach Artikel 15 Buchstaben a–f in das Informationssystem ein.
2Wenn die verantwortlichen Personen keinen Zugriff auf das Informationssystem haben, erfasst das BLV die Daten nach Artikel 15 Buchstaben a–g im Informationssystem.
3Bei der Einfuhr im allgemeinen Kontrollverfahren gibt das BLV die Freigabenummer sowie die Daten nach Artikel 15 Buchstaben h–j in das Informationssystem ein.
Art. 17 Zugriff auf die Daten im Informationssystem
1Die mit dem Vollzug dieser Verordnung betrauten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des BLV haben im Abrufverfahren Zugriff auf die Daten im Informationssystem.
2Sie dürfen die Daten eintragen, einsehen und bearbeiten.
Art. 18 Datenbekanntgabe an die Kontrollorgane
Das BLV kann Daten im Informationssystem den weiteren Kontrollorganen zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben bekanntgeben.
Art. 19 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden
Bestehen Zweifel an der rechtmässigen Herkunft einer Sendung, so können die dazugehörigen Fangbescheinigungen und Begleitdokumente zur Abklärung des Sachverhalts unter Beachtung von Artikel 18 BGCITES9 an folgende Behörden anderer Staaten und internationale Organisationen bekanntgegeben werden:
a. nationale Fischereibehörden;
b. nationale Zollorgane;
9 SR 453