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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 105Fedlex · Erläuternder Bericht
Anhänge
Anhang 1: Begriffsbestimmungen
Dieser Anhang enthält die Begriffsbestimmungen. Darin finden sich die für diese Verordnung geltenden Definitionen. Er entspricht Anhang 1 LMIV.
Anhang 2: Lebensmittel, deren Kennzeichnung eine oder mehrere zusätzliche Angaben enthalten muss
In diesem Anhang wird in Teil A festgehalten, mit welchen Bezeichnungen die
Sachbezeichnung ergänzt werden muss (z.B. physikalischer Zustand, aufgetaut, mit
ionisierenden Strahlen behandelt, Kennzeichnung als Imitate, Vorhandensein von
hydrolysierten Proteinen, wenn bei Fleisch oder Fisch zum Beispiel Wasser zugesetzt wurde).
In Teil B werden die besonderen Kennzeichnungsvorschriften für einzelne Lebensmittel festgelegt, wie „unter Schutzatmosphäre verpackt“, wenn das Lebensmittel Süssungsmittel enthält, wenn Glycyrrhizinsäure enthalten ist, wenn ein Getränk einen erhöhten Koffeingehalt aufweist oder wenn Fleisch oder Fisch eingefroren wurden.
Anhang 3 Defintion der x – Höhe
Dieser Anhang enthält die genauen Angaben was bezüglich der Schriftgrösse zu beachten ist.
Anhang 4 Angabe und Bezeichnung der Zutaten
Teil A enthält die spezifischen Vorschriften für die Angabe der Zutaten im Verzeichnis der Zutaten. Es wird festgelegt, was bei der Angabe einer Zutat zu beachten ist, wenn z.B.
Wasser zugefügt wurde, wenn eine Zutat in konzentrierter Form vorliegt, wenn sie
rekonstituiert worden ist, wenn z.B. Pilze oder Gemüse in veränderlichen Gewichtsanteilen vorliegen, wenn sich Mischungen von Gewürzen nicht wesentlich unterscheiden, wenn Zutaten weniger als 2 % des Enderzeugnisses ausmachen oder wenn raffinierte Öle und Fette verwendet werden. Dies alles sind keine neuen Vorgaben. Sie werden aber neu in einem Anhang zusammengefasst und übersichtlicher dargestellt.
In Teil B werden die Bezeichnungen bestimmter Zutaten, bei denen die Sachbezeichnung durch die Bezeichnung einer Klasse ersetzt werden kann, aufgelistet. Es handelt sich um die abgekürzten Bezeichnungen für Öl, Fett, Mehl, Stärke etc. Dieser Teil B entspricht Anhang 2 der geltenden LKV.
Teil C listet die früheren „Gattungsbezeichnungen“ auf und gibt vor, dass ein
Lebensmittelzusatzstoff mit seiner Funktionsklasse angegeben werden muss, gefolgt von seiner Einzelbezeichnung oder der E-Nummer (Emulgator Sojalecithin). Die Bezeichnungen sind auf die Zusatzstoffverordnung abgestimmt.
In Teil D wird im Einzelnen festgelegt, wie die Aromen anzugeben sind. Weiter wird
klargestellt, dass Chinin und Koffein als Aromastoffe gelten und entsprechend zu
kennzeichnen sind.
In Teil E wird präzisiert, wie die zusammengesetzten Zutaten mit ihren Zusatzstoffen zu kennzeichnen sind. Diese Angaben entsprechen zum grössten Teil Artikel 7 der geltenden LKV. Neu ist, dass das Verzeichnis der Zutaten bei zusammengesetzten Zutaten nicht