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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 103Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 25: Angabe je Portion oder je Verzehreinheit

In diesem Artikel wird dargelegt in welchen Fällen die Nährwertdeklaration pro Portion bzw. pro Verzehreinheit gemacht werden darf und wie sie gemacht werden muss.

Art. 26: Darstellungsform

Die Nährwertdeklaration hat im selben Sichtfeld, in übersichtlichem Format, in Tabellenform und in der vorgegebenen Reihenfolge zu erfolgen. In Absatz 2 wird zudem vorgeben, wie die wiederholten Angaben gemacht werden müssen: Im Hauptsichtfeld (front of pack) und mit vorgegebener Schriftgrösse. Eine andere Form als eine Tabelle ist jedoch möglich. Eine Angabe wie „enthält geringfügige Mengen von...“ muss in der Nähe einer allfälligen Nährwerttabelle angegeben werden.

Art. 27: Weitere Formen der Angabe und Darstellung

Dieser Artikel eröffnet die Möglichkeit, dass zusätzlich zur Nährwertdeklaration grafische Elemente oder Symbole benützt werden dürfen.

12. Abschnitt: Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben

Dieser Abschnitt entspricht Abschnitt 12 der geltenden LKV. Anpassungen erfolgten nur bei folgenden Bestimmungen:

Art. 28 – Art. 34:

Ein spezifischer Geltungsbereich für nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben ist nicht mehr notwendig. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben fallen unter den Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung. Es handelt sich ebenfalls um Informationen über Lebensmittel. Die Nährstoffe werden in Anhang 1 definiert. Ebenfalls aktualisiert werden die Verweise. Ein Bewilligungsverfahren für nährwertbezogene Angaben erübrigt sich, da die Anhänge regelmässig angepasst werden. Bei den gesundheitsbezogenen Angaben wird - in Anlehnung an die Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 - in Artikel 30 Absatz 4 ausgeführt, auf was sich diese beziehen müssen. Bei der Erarbeitung dieses Abschnittes im geltenden Recht konnte dies noch nicht so geregelt werden, da damals (2008) noch nicht klar war, wie die gesundheitsbezogenen Angaben im Einzelnen auszugestalten sind.

Auf die Aufteilung in Kinderclaims und andere Claims wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nach wie vor verzichtet. Das Bewilligungsverfahren für spezifisch schweizerische gesundheitsbezogene Angaben soll beibehalten werden. Auch Schweizer Firmen sollten nach wie vor die Möglichkeit haben, um eine Bewilligung für die Schweiz nachzusuchen. Neu gibt es auch die Möglichkeit, für die Bewilligungserteilung verwendete wissenschaftliche Daten und Informationen zur Begründung einer gesundheitsbezogenen Angabe während fünf Jahren ab Datum der Bewilligung zu schützen. Die Einzelheiten dazu werden in Artikel 37 Absatz 3 der neuen LGV geregelt. Auf die Statuierung der Pflicht, eine obligatorische Nährwertdeklaration anzubringen, kann verzichtet werden, da diese nun ohnehin obligatorisch ist.

13. Abschnitt: Identitätskennzeichen

Art. 35-37: Grundsatz und Ausnahmen, erforderliche Angaben und besondere Be-

stimmungen

Diese Artikel entsprechen wörtlich den Artikeln 30-32 der geltenden LKV. Einzig die

Verweise auf mitgeltende Verordnungen werden angepasst.