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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 102Fedlex · Erläuternder Bericht

Art: 21: Erforderliche Angaben

Obligatorisch ist die Angabe des Energiewerts, alternativ Brennwert oder Energie (Abs. 1). In der deutschen Übersetzung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ist nur das Wort „Brennwert“ aufgeführt. Diese Übersetzung entspricht jedoch nicht der ursprünglichen englischen Terminologie („energy value“). Damit in der Schweiz wie bisher alle Begriffe verwendet werden können, wird dies in diesem Absatz explizit erwähnt. Zudem müssen die Gehalte an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz angegeben werden. Diese Reihenfolge war bereits in der geltenden LKV Pflicht (Art. 22 Abs. 1 LKV).

Absatz 2 präzisiert, dass angegeben werden kann, dass der Salzgehalt auf die Anwesenheit von natürlichem Natrium zurückzuführen ist.

Absatz 3 hält fest wie und mit welchen Stoffen die Nährwertdeklaration ergänzt werden kann. In diesem Absatz wird auch klar gestellt, dass Vitamine und Mineralstoffe nur angegeben werden dürfen, wenn sie in signifikanter Menge im Lebensmittel vorhanden sind. Die signifikanten Mengen müssen sich auf die in Anhang 9 aufgeführten Referenzmengen, bei den Vitaminen und Mineralstoffen auf die Nährstoffbezugswerte (NRV‘s) beziehen.

Nach Absatz 4 muss, wenn auf einen Stoff gemäss Absatz 3 bei einem Lebensmittel hingewiesen wird, der Gehalt dieses Stoffes in der Nährwertdeklaration aufgeführt werden.

Absatz 5 legt fest, dass gewisse Angaben wiederholt werden dürfen. Dies ist die Legitimation für Angaben „front of pack“.

Absatz 6 enthält die Vorgabe, dass auch die jeweilige Menge von Substanzen, für welche eine nährwert- oder eine gesundheitsbezogene Angabe gemacht wird, in unmittelbarer Nähe und im selben Sichtfeld der Nährwertdeklaration angegeben werden muss.

Art: 22: Von der Pflicht zur Angabe der Nährwertdeklaration befreite Lebensmittel

Absatz 1 verweist auf Anhang 10, in welchem diejenigen Lebensmittel aufgeführt sind, die keine Nährwertdeklaration benötigen.

In Absatz 2 wird ausgeführt, wie eine Nährwertdeklaration zu erfolgen hat, wenn sie freiwillig erfolgt. Dies ist bei Lebensmitteln gemäss Anhang 10 sowie nicht vorverpackten Lebensmitteln in beschränktem Mass möglich, so muss sich die Nährwertdeklaration z.B. bei Alkohol mit mehr als 1.2 % vol. auf den Energiewert beschränken.

Art. 23: Berechnung der Mengenangaben von Energiewert und Nährstoffmengen

Diese Bestimmung gibt vor, mit welchen Umrechnungsfaktoren die geforderten Angaben berechnet werden sollen und auf was sich die Durchschnittswerte beziehen müssen. Die Umrechnungsfaktoren sind in Anhang 11 aufgeführt und die Masseinheiten in Anhang 12. Im Wesentlichen entsprechen die Vorgaben den geltenden Bestimmungen in der LKV, sie sind jedoch etwas anders dargestellt und die Anhänge sind einzubeziehen.

Art. 24: Angabe je 100g oder je 100 ml

Grundsätzlich sind der Energiewert sowie die Nährstoffmengen pro 100 g bzw. 100 ml anzugeben. Zudem ist zusätzlich der Prozentsatz der Referenzmengen für Vitamine und Mineralstoffe gemäss Anhang 9 aufzuführen. Zusätzlich kann der Prozentsatz der Referenzmengen für Makronährstoffe angegeben werden, wobei dort festzuhalten ist, dass sich der Energiewert auf die Referenzmenge eines durchschnittlichen Erwachsenen bezieht.