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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 104Fedlex · Erläuternder Bericht
3. Kapitel: Freiwillige Informationen über Lebensmittel Art. 38:
In Artikel 38 werden die allgemeinen Anforderungen an freiwillige Informationen zu
Lebensmitteln aufgeführt. Die freiwilligen Angaben dürfen bezüglich des einnehmenden Platzes auf der Etikette die obligatorischen Angaben nicht beschränken.
Art. 39:
In Artikel 39 werden die Voraussetzungen zur Verwendung der Hinweise „vegetarisch“ und „vegetabil“ geregelt. Auch diese Bestimmungen entsprechen wörtlich Artikel 33 der
geltenden LKV.
Art. 40: Informationen bezüglich Glutenfreiheit bzw. reduziertem Gehalt an Gluten
Am 30. Juli 2014 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/201410 publiziert. Mit dieser Verordnung werden die Anforderungen bezüglich der Angabe „glutenfrei“ oder
„reduzierter Gehalt an Gluten“ geregelt. Diese Anforderungen werden nun auch ins
schweizerische Recht übernommen. Im geltenden Recht sind sie in Artikel 9 der Verordnung über Speziallebensmittel11 geregelt. Die Bestimmungen in dieser Verordnung stimmen mit denjenigen des geltenden Rechts überein.
4. Kapitel: Anpassung der Anhänge
Artikel 41 entspricht wörtlich Artikel 41 der geltenden LKV.
5. Kapitel: Schlussbestimmungen
Das Übergangsrecht wird zentral in Artikel 90 LGV geregelt. Bezüglich der Kennzeichnung von Lebensmitteln bedeutet dies, dass diese noch während eines Jahres nach bisherigem Recht erfolgen kann und dass die betreffenden, bereits gekennzeichneten Lebensmittel dann noch bis zum Abverkauf der Warenlager an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden dürfen.
Aus dem bisherigen Recht übernommen wurde die Übergangsfrist für Handelsmarken oder Markennamen, die bereits vor dem 1. Januar 2005 bestanden haben und die den 2008 eingeführten Anforderungen an nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben - die neu in den Artikeln 28-34 der vorliegenden Verordnung geregelt werden - nicht entsprechen. In Abweichung von Artikel 90 LGV sollen solche Produkte noch bis zum 19. Januar 2022 nach denjenigen lebensmittelrechtlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht werden dürfen, die bezüglich Handelsmarken oder Markennamen vor dem 7. März 2008 gegolten haben. Nach dem 19. Januar 2022 dürfen sie noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach diesem Recht an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
10Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014 der Kommission vom 30. Juli 2014 über die Anforderungen an die
Bereitstellung von Informationen für Verbraucher über das Nichtvorhandensein oder das reduzierte Vorhandensein von Gluten in Lebensmitteln, ABl. L228 vom 31.7.2014, S. 5.