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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten
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unterschiedlich und sehr komplex. Sie werden in Artikel 16 überführt, jedoch in vereinfachter Weise. Sobald solches Fleisch in die EU exportiert wird, müssen die Vorgaben der beiden erwähnten Verordnungen beachtet werden. Die geforderte Angabe der Bewilligungsnummern für Schlachthof und Zerlegebetrieb beim Rindfleisch ersetzt das Identitätskennzeichen nicht.
Bei Hackfleisch, das als solches abgegeben wird, ist das Produktionsland anzugeben und die Herkunft des Fleisches nur dann, wenn die Länder nicht übereinstimmen.
Bei Fisch in einzelnen Stücken ist das Fanggebiet nach Artikel 15 Absatz 5 anzugeben. Wird Fisch als Zutat verwendet, sind diese Informationen nur dann anzugeben, wenn die Voraussetzungen zur Herkunftsangabe nach Artikel 16 erfüllt sind, d.h. wenn der Fisch das betreffende Lebensmittel charakteristisch prägt.
Zu beachten ist, dass nach Artikel 18 der neuen Verordnung des EDI über Lebensmittel tierischer Herkunft auch auf die Kategorie des Fanggerätes und die Produktionsmethode hinzuweisen ist.
9. Abschnitt: Alkoholgehalt Art. 18
Die Angabe „% vol“ ist in der gelten Gesetzgebung in Artikel 3 der Verordnung des EDI vom 29. November 2013 über alkoholische Getränke9 geregelt. Die Regelung wird inhaltlich unverändert übernommen.
10. Abschnitt: Warenlos Art: 19: Grundsatz und Ausnahmen
Die Definition des Warenloses findet sich in Anhang 1 unter den Begriffen. Der Wortlaut dieser Bestimmungen ist identisch mit dem geltenden Artikel 20 LKV.
Art. 20: Ausgestaltung der Warenlosangabe
Absatz 1 entspricht dem geltenden Absatz 1 von Artikel 21 LKV. In Absatz 2 wird noch
präzisiert, wo das Warenlos angebracht werden muss.
11. Abschnitt: Nährwertdeklaration
Dieser Abschnitt wurde vollständig überarbeitet, da die Nährwertdeklaration neu für die meisten Lebensmittel obligatorisch ist. Alternativ kann auch das Wort „Nährwertkennzeichnung“ verwendet werden (siehe Begriffe in Anhang 1). Mit den obligatorischen Nährwertangaben sollen die Konsumentinnen und Konsumenten in die Lage versetzt werden, eine informierte Wahl treffen zu können. Grundsätzlich ergeben sich keine neuen Elemente. Sämtliche Vorgaben sind bereits im Abschnitt 11 der geltenden LKV enthalten. Die Artikel und Bestimmungen wurden neu gegliedert und zum Teil in die Anhänge verschoben.
Der ganze Abschnitt gilt jedoch nicht für Nahrungsergänzungsmittel sowie natürliches
Mineral- und Quellwasser. Er gilt jedoch für Lebensmittel, die für die Ernährung von
besonderen Bevölkerungsgruppen bestimmt sind, wie Säuglings- und Kleinkindernahrung. Die Ausnahmen von der Pflicht zur Angabe der Nährwertdeklaration werden in Anhang 10 aufgeführt (s. dazu Art. 22).
Rates hinsichtlich der Angabe des Ursprungslandes bzw. Herkunftsortes von frischem, gekühltem oder gefrorenem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch, ABl. L 335 vom 14.12.2013, S.19.