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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 201 Seiten

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV

2. Abschnitt: Neuartige Lebensmittel

Artikel 15: Begriff

Die Aufgabe des Positivprinzips führt dazu, dass heute nicht mehr nur Lebensmittel auf den Markt gebracht werden dürfen, die im Verordnungsrecht umschrieben sind oder mit Einzelbewilligung zugelassen wurden, sondern auch solche, die nicht explizit umschrieben sind. Um den Gesundheits- und den Täuschungsschutz trotzdem sicherzustellen, dürfen gewisse Lebensmittel, die neu und mit einem gewissen Risiko behaftet sind, nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn sie vorher bewilligt worden sind. Die Kategorie dieser Lebensmittel wird mit dem Begriff "Neuartige Lebensmittel" umschrieben. In der EU wird diese Kategorie auch "Novel Food" genannt.

Darunter fallen Lebensmittel, die in der Schweiz vor dem 15. Mai 1997 noch nicht in nennenswertem Umfang für den menschlichen Verzehr verwendet wurden (Abs. 1). Der 15. Mai 1997 ist das Datum, an welchem in der EU die sogenannte "Novel Food-Verordnung" in Kraft getreten ist7. Um Handelshemmnisse zwischen der Schweiz und der EU zu verhindern, wird dieses Datum auch ins schweizerische Recht übernommen.

Ebenfalls als neuartige Lebensmittel gelten Lebensmittel, die technisch hergestelltes Nanomaterial enthalten oder aus diesem bestehen sowie Lebensmittel, die von geklonten Tieren gewonnen wurden. Nicht als neuartige Lebensmittel sollen dagegen Lebensmittel gelten, die von Nachkommen geklonter Tiere stammen.

In der EU wird die Frage, ob Lebensmittel von Nachkommen geklonter Tiere nicht ebenfalls als neuartige Lebensmittel gelten sollen, kontrovers diskutiert. Sollten auch solche Lebensmittel als neuartig und damit als der Bewilligungspflicht unterstehend betrachtet werden, stellte sich die Frage nach der Vollziehbarkeit einer solchen Regelung. Sie bedingte, dass sämtliche der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere über ein Genprofil verfügen müssten, das im Einzelfall beigezogen werden könnte, um über eine allfällige Bewilligungspflicht zu befinden. Ein diesbezüglicher Alleingang der Schweiz wäre praktisch ausgeschlossen. Sollte sich die EU jedoch dafür entscheiden, auch Lebensmittel von Nachkommen geklonter Tiere als neuartige Lebensmittel zu betrachten, müsste sie eine entsprechende Datenbank errichten. In diesem Fall stellte sich die Frage, ob sich auch die Schweiz diesem System anschliessen wollte bzw. könnte. Bis diesbezüglich Klarheit herrscht, wird vorgeschlagen, das hier präsentierte Konzept weiterzuverfolgen.

Unbestrittenermassen nicht als neuartige Lebensmittel gelten - wie in der EU - gentechnisch veränderte Erzeugnisse, Extraktionslösungsmittel, Lebensmittelenzyme, Lebensmittelzusatzstoffe sowie Aromen. Diese Erzeugnisse werden bezüglich ihres Inverkehrbringens andernorts im Lebensmittelrecht sektoriell und abschliessend geregelt.

Artikel 16: Verkehrsfähigkeit

Bezüglich der Lebensmittel, die unter den Begriff der "neuartigen Lebensmittel" fallen, gilt der Grundsatz "Verbot mit Erlaubnisvorbehalt". Solche Lebensmittel sind in der Schweiz nur dann verkehrsfähig, wenn sie entweder vom EDI in einer Verordnung als verkehrsfähig bezeichnet worden sind oder wenn sie vom BLV bewilligt wurden. Nach dem hier vorgeschlagenen Verordnungskonzept werden vom EDI als verkehrsfähig bezeichnete neuartige Lebensmittel im Anhang der Verordnung des EDI über neuartige Lebensmittel aufgeführt.

7 Verordnung (EG) Nr. 258/97 des europäischen Parlamentes und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten, ABl. L 43 vom 14.2.1997, S.1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009, ABl. L 188, S. 14 vom 18.7.2009.