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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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te, Samen oder Teile davon, die Lebensmitteln zur Erhöhung des Wohlgeschmacks zugegeben werden.

3 Gewürzextrakte sind Extrakte, die durch physikalische Verfahren, einschliesslich der Destillation, aus Gewürzen gewonnen worden sind.

4 Gewürzmischungen sind Mischungen, die ausschliesslich aus Gewürzen bestehen.

Art. 97 Gewürzextrakt

Die Verwendung von Gewürzextrakten anstelle von Gewürzen ist im Rahmen der guten Herstellungspraxis zulässig, soweit die Lebensmittelgesetzgebung nichts anderes bestimmt.

Art. 98 Gewürzzubereitungen

1 Gewürzzubereitungen sind Mischungen von einem oder mehreren Gewürzen oder Küchenkräutern und weiteren Zutaten wie Ölen, Fetten, Zuckerarten, Stärken, Hefeextrakt oder Speisesalz, die zum Zwecke der Geschmacksbeeinflussung oder der Aromatisierung zugegeben werden.

2 Curry oder Currypulver ist eine Mischung von Gewürzen wie Kurkuma, das auch als farbgebender Bestandteil zugegeben wird,, Pfeffer, Paprika, Ingwer, Koriander, Kardamom, Nelken und Zimt. Es können auch andere aroma- und geschmacksverbessernde Zutaten wie Stärke, Zuckerarten oder Speisesalz zugegeben werden.

Art. 99 Anforderungen an Curry

Curry muss die Anforderungen nach Anhang 10 erfüllen.

Art. 100 Kennzeichnung von Gewürzzubereitungen

1 Werden bei Gewürzzubereitungen ausschliesslich Küchenkräuter verwendet, so kann die Sachbezeichnung «Kräuterzubereitung» oder «Küchenkräuterzubereitung» lauten.

2 Bei Gewürzzubereitungen mit einem Speisesalz-Gehalt von mehr als 5 Massenprozent muss der Hinweis auf das Speisesalz im Verzeichnis der Zutaten mit der Angabe des prozentualen Anteils ergänzt werden.

3. Abschnitt: Würze und Gemüsebouillon

Art. 101 Würze

1 Würze ist das flüssige, halbfeste oder feste Abbauprodukt von Eiweissstoffen, das der Geschmacksverbesserung oder -verstärkung von Speisen dient.