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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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2 Zur Erzielung bestimmter Geschmacksrichtungen können ihr Zutaten wie Fleisch-, Hefe-, Pilz-, Gewürz- oder Gemüseextrakte sowie Zuckerarten zugegeben werden.
Art. 102 Anforderungen an Würze
Würze muss die Anforderungen nach Anhang 10 erfüllen.
Art. 103 Kennzeichnung von Würze
Bei Würze sind Angaben und Abbildungen, die auf Fleisch hinweisen, verboten.
Art. 104 Streuwürze
1 Streuwürze ist ein festes, mischfähiges, auf Basis von Speisesalz hergestelltes Erzeugnis.
2 Es können weitere Zutaten wie Hefe, Gemüse, Pilz und Gewürze sowie Stärke oder Fett zur Erzielung einer besseren Rieselfähigkeit zugegeben werden.
Art. 105 Würzmischung
Eine Würzmischung besteht aus Streuwürze mit mindestens 10 Massenprozent Gewürzen, Küchenkräutern oder deren Mischungen.
Art. 106 Gemüsebouillon
Gemüsebouillon ist eine feste, halbfeste oder flüssige Zubereitung aus Zutaten wie Hefeextrakt, Würze, Fett, Zuckerarten, Gemüse, Gewürzen, Gewürzextrakt oder Speisesalz.
Art. 107 Anforderungen an Gemüsebouillon
Gemüsebouillon muss die Anforderungen nach Anhang 10 erfüllen.
4. Abschnitt: Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken
Art. 108 Gärungsessig
1 Gärungsessig ist Essig, der aus alkoholhaltigen Flüssigkeiten durch Essigsäuregärung hergestellt wird.
2 Gärungsessigarten sind:
a. Weinessig: Gärungsessig, der ausschliesslich aus Wein hergestellt wird;
b. Obstessig: Gärungsessig, der ausschliesslich aus Obstwein oder aus vergorenem Obstsaftkonzentrat hergestellt wird;