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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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10. Kapitel: Speisesalz, Gewürze, Essig, Suppen, Saucen, Mayonnaisen, Salat- und Proteinprodukte

1. Abschnitt: Speisesalz

Art. 93 Speisesalz

1 Speisesalz oder Kochsalz ist Salz, das aus unterirdischen Steinsalzlagern, aus Meerwasser oder aus natürlicher Sole gewonnen wird und für die menschliche Ernährung geeignet ist.

2 Speisesalz mit besonderen Zusätzen ist eine Mischung von Speisesalz und Zusätzen wie Gewürzen oder Aromen.

3 Es darf zusätzlich aroma- und geschmacksverbessernde Zutaten wie Hefe, Hefeextrakt, Malz, Zuckerarten oder stärkehaltige Mehle enthalten.

Art. 94 Anforderungen

Speisesalz und Speisesalz mit besonderen Zusätzen müssen die Anforderungen nach Anhang 10 erfüllen.

Art. 95 Kennzeichnung

1 Bei Speisesalz, das besondere Zusätze enthält, darf in der Kennzeichnung auf diese Zusätze hingewiesen werden, wie «Gewürzsalz» oder «Salz mit Raucharomen».

2 Bei Speisesalz, das mehr als 3 Massenprozent Wasser enthält, muss der Wassergehalt in der Nähe der Sachbezeichnung angegeben werden.

3 Speisesalz aus Meerwasser darf als Meersalz bezeichnet werden. Wird es als solches bezeichnet, so muss in der Nähe der Sachbezeichnung der Gehalt an Natriumchlorid und an allfälligen Begleitsalzen, vorwiegend Kalium-, Calcium- und Magnesium-Chloriden und -Sulfaten, angegeben werden.

4 Fein kristallisiertes oder fein gemahlenes Speisesalz darf als Tafelsalz bezeichnet werden.

2. Abschnitt: Küchenkräuter, Gewürze und Gewürzzubereitungen

Art. 96 Küchenkräuter und Gewürze

1 Küchenkräuter sind frische, aromaintenisve Pflanzen und Pflanzenteile, wie Blüten, Blätter, oder junge Triebe, die Lebensmitteln zur Erhöhung des Wohlgeschmacks zugegeben werden.

2 Gewürze sind getrocknete, kräftig riechende oder schmeckende Pflanzenteile, wie Wurzeln, Wurzelstöcke, Zwiebeln, Rinden, Blätter, Kräuter, Blüten, Früch-