Vorlagen 2
Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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a. Sebastes spp., Helicolenus dactylopterus und Sebastichthys capensis;
b. Arten der Familie der Pleuronectidae mit Ausnahme des Heilbutts: Hippoglossus spp.;
c. Salmo salar sowie Arten der Familie der Merluciidae und der Familie der Gadidae.
7. Kapitel: Schnecken und Froschschenkel
Art. 20 Zulässige Schneckenarten
Als Lebensmittel zulässig sind Landlungenschnecken der folgenden Arten:
a. Helix pomatia Linné;
b. Helix aspersa Muller;
c. Helix lucorum;
d. Familie der Achatschnecken.
Art. 21 Froschschenkel
1 Froschschenkel sind die hinteren Körperteile von Fröschen der Art Rana (Familie der Ranidae).
2 Sie müssen im Querschnitt hinter den Vordergliedmassen abgetrennt, ausgeweidet und enthäutet sein.
Art. 22 Sachbezeichnung
Die Sachbezeichnung für Schnecken und Froschschenkel muss einen Hinweis auf die Tierart enthalten.
Art. 23 Kontrolle
1 Schnecken und Frösche müssen einer organoleptischen Stichprobenkontrolle unterzogen werden.
2 Lässt diese Kontrolle eine mögliche Gefahr erkennen, so dürfen die Schnecken oder die Frösche nicht für den menschlichen Konsum verwendet werden.
8. Kapitel: Insekten
Art. 24 Zulässige Insektenarten
Als Lebensmittel zulässig sind Insekten der folgenden Arten:
a. Tenebrio molitor im Larvenstadium;
b. Acheta domesticus;