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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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c. Locusta migratoria.

Art. 25 Sachbezeichnung

Die Sachbezeichnung für Insekten muss einen Hinweis auf die Tierart unter Angabe der gemeinen und der wissenschaftlichen Bezeichnung enthalten.

Art. 26 Anforderungen

1 Insekten dürfen nur an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden, wenn sie über einen angemessenen Zeitraum tiefgefroren und einer Hitzebehandlung unterzogen wurden, die gewährleistet, dass vegetative Keime abgetötet werden.

2 Sie müssen eindeutig als Insekten erkennbar sein.

9. Kapitel: Fleischextrakt, Bratensauce, Fleischbouillon, Fleischconsommé und Sulze

Art. 27 Fleischextrakt

1 Fleischextrakt ist ein von gerinnbaren Eiweissstoffen befreiter, eingedickter, wässriger Auszug aus möglichst fettfreiem Muskelfleisch.

2 Dem Fleischextrakt kann Speisesalz zur Konservierung zugegeben werden.

Art. 28 Anforderungen an Fleischextrakt und Bratensauce

1 Fleischextrakt, der als solcher an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben wird, muss die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

2 Bratensauce muss die Anforderungen nach Anhang 4 erfüllen.

Art. 29 Sachbezeichnung für Fleischextrakt

Bei Fleischextrakt muss die Tierart angegeben werden, aus dem er gewonnen wurde.

Art. 30 Fleischbouillon und Fleischconsommé

1 Fleischbouillon oder Fleischbrühe und Fleischconsommé sind feste, halbfeste oder flüssige Zubereitungen, die Suppe ergeben und Fleisch oder Fleischextrakt enthalten.

2 Der Fleischbouillon und der Fleischconsommeé können Zutaten wie Knochenauszüge, tierische oder pflanzliche Fette, Würze, Hefeextrakte, Gemüse, Gemüseauszüge, Zuckerarten, Speisesalz, Stärke, Gewürze oder Kräuter oder deren Extrakte zugegeben werden.