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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten

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4 Fischereierzeugnissen, die nach Artikel 42 der Hygieneverordnung des EDI vom …13 (HyV) behandelt wurden, muss beim Inverkehrbringen eine Bescheinigung des Herstellers beigelegt werden, aus der hervorgeht, welcher Art von Behandlung sie unterzogen wurden. Davon ausgenommen ist die direkte Abgabe an Konsumentinnen und Konsumenten.

5 Bei folgenden Fischereierzeugnissen muss die Sachbezeichnung in Abweichung von den Bestimmungen in Anhang 2 Teil A Ziffer 2 LIV nicht mit der Angabe „aufgetaut“ ergänzt werden:

a. bei Erzeugnissen, die nach Artikel 42 HyV aus Gründen des Gesundheitsschutzes tiefgefroren wurden;

b. bei Erzeugnissen, die aufgetaut und anschliessend geräuchert, gesalzen, gegart, mariniert, getrocknet oder einer Kombination dieser Verfahren unterzogen wurden.

6 Frische, zubereitete, tiefgefrorene oder verarbeitete Fischereierzeugnisse der Familie der Gempylidae, insbesondere Ruvettus pretiosus und Lepidocybium flavobrunneum, dürfen nur in umhüllter oder verpackter Form in Verkehr gebracht werden. Auf der Etikette dieser Fischereierzeugnisse sind anzugeben:

a. die Zubereitungs- oder die Garmethode;

b. ein Hinweis auf das Risiko, dass die Erzeugnisse möglicherweise Stoffe enthalten, die Magen-Darm-Störungen hervorrufen können;

c. neben der Sachbezeichnung der wissenschaftliche Name.

7 Fischereierzeugnisse, die unter Zusatz des Enzyms Transglutaminase hergestellt worden sind, müssen den Hinweis «Für Personen mit Zöliakie nicht geeignet» tragen. Dies gilt nur für Produkte, die keiner Hitzebehandlung unterzogen worden sind und bestimmungsgemäss vor dem Verzehr nicht erhitzt werden müssen. Bei offen angebotenen Fischereierzeugnissen ist der Hinweis schriftlich anzubringen.

Art. 19 Einschränkungen

1 Fischereierzeugnisse, die Biotoxine wie Ciguatoxin oder Muskellähmungen bewirkende Toxine enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

2 Ausgenommen sind Fischereierzeugnisse aus Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken, die die Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 853/200414 erfüllen.

3 Unverarbeitete Fischereierzeugnisse der nachfolgenden Artenkategorien gelten als untauglich zum Genuss für Menschen, wenn die organoleptische Prüfung Zweifel an der Frische des Erzeugnisses aufkommen lässt und chemische Kontrollen ergeben, dass die Grenzwerte für flüchtige Basenstickstoffe (TVB-N) überschritten wurden:

13 SR 817.024.1

14 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft; ABl. L 139 vom 30.4.2004,S. 55, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1137/2014, ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 28.