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Vernehmlassung 2014/55: Revision des Verordnungsrechts zum neuen Lebensmittelgesetz (Projekt Largo) · 1'864 Seiten
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b. von Betrieben, einschliesslich Fischereifahrzeugen, stammen, die nach Artikel 20 LGV gemeldet oder nach Artikel 21 LGV bewilligt sind;
c. hygienisch einwandfrei befördert und gelagert werden;
d. so schnell wie möglich gekühlt und bei Temperaturen nach Artikel 44 HyV15 gelagert werden.
2 Von der Kühlung kann abgesehen werden, wenn:
a. unzerteilte Fischereierzeugnisse unmittelbar zur Zubereitung von Fischöl für den menschlichen Verzehr verwendet werden;
b. die Rohstoffe innert 36 Stunden nach dem Aufladen verarbeitet werden;
c. die Frischekriterien nach Anhang III, Abschnitt VIII, Kapitel V Buchstabe A der Verordnung (EG) Nr. 853/200416 eingehalten werden.
3 Beim Verfahren zur Herstellung von rohem Fischöl muss gewährleistet sein, dass sämtliche zur Verwendung bestimmte Rohstoffe einer Behandlung unterzogen werden, die, je nach Rohstoff, die Schritte Erwärmen, Pressen, Trennen, Zentrifugieren, Verarbeiten, Raffinieren und Reinigen umfasst, bevor das Endprodukt in den Verkehr gebracht wird.
4 Entsprechen alle Rohstoffe und Herstellungsverfahren den Anforderungen an Fischöl für den menschlichen Verzehr, so können im selben Betrieb sowohl Fischöl für den menschlichen als auch solches, das nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, hergestellt und gelagert werden.
Art. 37 Sachbezeichnung
1 Bei Speiseöl tierischer Herkunft muss die Tierart angegeben werden, aus dem es gewonnen wurde.
2 Die Sachbezeichnung von sortenreinen Fischölen ist mit der wissenschaftlichen Bezeichnung der Fischfamilie zu ergänzen. Die Sachbezeichnung von anderen Fischölen lautet «Fischöl».
3 Mischungen von Speiseölen tierischer Herkunft können als «Speiseöl» bezeichnet werden. Die Kennzeichnungsbestimmungen des Anhangs 4 Teil B LIV17 bleiben vorbehalten.
15 SR 817.024.1
16 Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischer Herkunft; ABl. L 139 vom 30.4.2004,S. 55, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1137/2014, ABl. L 307 vom 28.10.2014, S. 28.
17 SR …